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Leistungen von A - Z

Abgeschlossenheitsbescheinigung


Allgemeine Informationen

  • Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
  • Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.

Verfahrensablauf

  • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde
  • Registrierung der Unterlagen
  • Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
  • Prüfung der Unterlagen
  • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
  • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Kreise, kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

Voraussetzungen

  • das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
  • die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
  • das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
  • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
  • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
  • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)

Welche Gebühren fallen an?

Nach Landesrecht  kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
  • durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden

Bearbeitungsdauer

2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.08.2020

Zuständige Stelle

Die Bescheinigungen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt.

Öffnungszeiten

Für ein Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin / Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

An gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein sowie am 24.12. (Heiligabend) und am 31.12. (Silvester) hat die Verwaltung geschlossen.


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