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Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten


Allgemeine Informationen

Die zahnärztliche Vorsorge richtet sich an alle Versicherten und dient dazu, eventuelle Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig feststellen zu können und zu behandeln.

Für Kinder:

  • bis zum 6. Lebensjahr: sechsmal, davon drei im Kleinkindalter (6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat)
  • zwischen 6 bis 18 Jahren: einmal pro Halbjah

Für Erwachsene:

  • ab 18 Jahren einmal im Jahr
  • einige Krankenassen bieten abweichende Leistungen an

Die zahnärztlichen Prophylaxemaßnahmen bei Erwachsenen umfassen

  • die Anleitung zu effektiver Mundhygiene,
  • Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie
  • die Entfernung von harten Belägen und Karies oder von Reizfaktoren, die Zahnfleischentzündungen hervorrufen können.

Zuständige Stelle

Die Zuständkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Elektronische Gesundheitskarte,
  • Bonusheft (ab dem 12. Lebensjahr)

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Maßnahmen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung überschreiten, zahlen die Versicherten selbst.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

Unterstützende Institutionen

Informationen zur Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde finden Sie auf den Internetseiten der Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und der Aktion zahnfreundlich e. V.

zugehörige links siehe unter der Rubrik "Was sollte ich noch wissen"

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

27.11.2020