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Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG)

Grundlegende Informationen für Prostitutionsbetriebe

Durch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 wurden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe geschaffen.

Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt.

Die Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin grundsätzlich erlaubnisfrei, für alle Prostituierten wurde aber eine Pflicht zur behördlichen Anmeldung sowie zur Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung eingeführt. Über die Erfüllung beider Pflichten sind Bescheinigungen auszustellen

Zuständigkeiten

Das Landesamt für soziale Dienste ist Prostituiertenschutzbehörde (§ 1 Abs. 1 ProstSchG - ZustVO) für Aufgaben nach Abschnitt 2 (Anmelde- und Beratungspflicht) des ProstSchG. Weitere Zuständigkeiten des Landesamtes ergeben sich aus § 1 Abs. 2 ProstSchG - ZustVO. Das Landesamt ist auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ProstSchG zuständig.

Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind als Kreisordnungsbehörden (§ 4 ProstSchG - ZustVO) für Aufgaben nach Abschnitt 3 bis 5 (Erlaubnisse, Betreiberpflichten, Überwachung) sowie § 32 ProstSchG (Kondompflicht) und Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 ProstSchG zuständig.

Definition des Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG

Grundsätzlich betreibt ein „Prostitutionsgewerbe“, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution!

Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe

Verfahren für die Erlaubniserteilung gemäß § 37 Absatz 4 ProstSchG:

Wer vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Kreisordnungsbehörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 vorzulegen.

Der Erlaubnisantrag ist dann fristwahrend gestellt worden, wenn er inklusive aller im Antragsformular aufgezählten Anlagen/Formulare gestellt wurde. Unterlagen, die von anderen Behörden zuzuliefern sind, wie beispielsweise das Führungszeugnis, sind dann fristwahrend eingereicht worden, wenn sie vom Antragsteller bei der zuständigen Behörde innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.12.2017 beantragt worden sind. Sofern die Voraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Genehmigungsfiktion nicht erfüllt sind, ist die Ausübung des Gewerbes ggf. bis zur abschließenden Entscheidung über den Erlaubnisantrag gemäß § 35 Absatz 8 GewO vorübergehend zu untersagen.

Über die Anzeige und den gestellten Antrag gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG hat die zuständige Behörde eine Bescheinigung zu erteilen

Antragsverfahren nach § 12 ProstSchG

Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis vorzulegen: (die entsprechenden Formulare stehen zum Download bereit)

  1. entsprechender Antragsvordruck:
  2. Eigentums- und Mietnachweise zur genutzten Immobilie

Gewerberecht

Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 GewO nunmehr eine Erlaubnispflicht.

Einführung Kondompflicht und Werbeverbot

Es besteht ein umfassendes Werbeverbot u.a. in Bezug auf Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren, auch der Jugendschutz darf nicht beeinträchtigt werden.

Verstöße gegen einzelne Bestimmungen des Prostituiertenschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Gebühren

Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig. Die Gebühren regeln sich nach den entsprechenden Ziffern der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren, die zum 14. Juli 2017 in Kraft getreten ist.

Rechtsvorschriften

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