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Datenschutz im Bereich Bodenschutz und Altlasten

Die Führung des landesweiten Boden- und Altlastenkatasters unterliegt datenschutzrechtlichen Regelungen.

Die Verpflichtung, eine Boden- und Altlastenkataster zu führen, ergibt sich aus § 5 Landesbodenschutzgesetz. Beim Aufbau des Katasters sind Daten, die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren erforderlich sind, zu sammeln, aufzubereiten und zu bewerten. Die erhobenen Daten schließen auch personenbezogene oder personenbeziehbare Daten ein.

Liegen Anhaltspunkte für eine Altlast oder für eine schädliche Bodenveränderung vor, sind die ermittelten Flächen als altlastverdächtige Flächen bzw. Verdachtsflächen im Kataster zu führen. Daten über Flächen, die im Kataster eingetragen sind, und diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, sollen mit besonderer Kennzeichnung archiviert werden. Die Archivierung erfolgt, damit die Untere Bodenschutzbehörde einen Überblick darüber behält, welche Grundstücke als altlastverdächtige Fläche bei neuen Erkenntnissen oder neuen Nutzungsanforderungen in Betracht kommen können.

Die Aufbewahrung von Daten ist in § 5 Abs. 3 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) geregelt. Es ist eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrung der Daten vorgesehen - zumindest für Informationen über die Fläche. Personenbezogene Daten, deren Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, sind unverzüglich zu löschen.

Die von der Erhebung personenbezogener Daten betroffenen Personen sind über die Speicherung der Daten zu informieren. Dies erfolgt zusammen mit der sogenannten Eigentümerinformation. Grundstückseigentümer können verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder gelöscht werden (Artikel 16 und 17 Datenschutzgrundverordnung (DSGV)). Eine Information erfolgt auch bei wesentlichen Änderungen von gespeicherten Daten, z.B. bei einer Einstufung als Altlast oder einer Entlassung in ein Archiv.

Daten aus dem Kataster können gem. § 6 LBodSchG an Behörden herausgegeben werden, sofern die Daten für die Aufgabenerfüllung der anfragenden Behörde benötigt werden. Hierbei dürfen die herausgegebenen personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert und herausgegeben wurden. Auskünfte aus dem Kataster an Privatpersonen sind nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich.

Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO

Verantwortlicher:

Kreis Ostholstein, Der Landrat, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Str. 41, 23701 Eutin, E-Mail: info@kreis-oh.de, Tel.: 04521-788-0

Behördlicher Datenschutzbeauftragter:

Kreis Ostholstein, behördlicher Datenschutzbeauftragter, 23701 Eutin, Lübecker Str. 41, E-Mail: BDSB@kreis-oh.de.