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Bodennutzung

Der Boden ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Natur und Gesellschaft, deren Entwicklung und nachhaltige Nutzbarkeit. Boden ist nicht vermehrbar und verfügt über eine nur begrenzte Belastbarkeit. Einmal geschädigter Boden erneuert und erholt sich - wenn überhaupt - nur sehr langsam.

Hier können Sie einen Film über die Entstehung und Bedeutung von Boden aufrufen.

Bedrohliche Gefahren können sich aus einer schleichenden Anreicherung umweltgefährdender Stoffe im Boden ergeben.

Bei allen Einwirkungen auf den Boden ist der Vorsorge-Grundsatz des sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden zu beachten, um die natürlichen Bodenfunktionen in ausreichendem Maß zu erhalten. Schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sind zu sanieren. So kann gleichzeitig die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten für kommende Generationen bewahrt werden.

An wen muss ich mich wenden?

  • An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Bodenschutzbehörde) oder
  • an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR).

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes Bodenschutzgesetz - BBodSchG),
  • Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG),
  • Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV).

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Bodenschutz und eine Liste der Ansprechpartner finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Für die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften (= Düngemittelverkehrskontrolle) ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) zuständig. Eine Beratung hinsichtlich standortangepasster Nutzung landwirtschaftlicher Flächen erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (LWKSH).

Sperrzeit für die Ausbringung von mineralischen und organischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff:
Auf Ackerflächen: Nach der Ernte bis zum  Ablauf des 31.01.
Auf Grünland, Dauergrünland und Acker mit einer Aussaat bis zum 15.05.: In der Zeit vom 01.11. - 31.01.

Festmist darf in der Zeit vom 15.12. bis 15.01. nicht ausgebracht werden.