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Aktualisierung der Allgemeinverfügungen des Kreises Ostholstein - Kontakteinschränkungen und Nebenwohnungsnutzung

Eutin. Das Land hat die in der vergangenen Woche erlassene Rechtsverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-neu gefasst. Der Kreis Ostholstein setzt diese in einer neuen Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 um. Diese gilt bis einschließlich 19.04.2020. Die Allgemeinverfügung des Kreises vom 21.03.2020 ist damit aufgehoben.

Die Verfügung enthält folgende wesentliche Änderungen:

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur noch alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Dabei sind die Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, erforderliche Termine und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

Private Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen sind untersagt. Dies gilt auch in Wohnungen, auf Privatgrundstücken und in privaten Einrichtungen. Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Mit der Rechtsverordnung hat die Landesregierung eine sogenannten Positivliste herausgegeben, in der differenziert aufgeführt ist, welche Dienstleistungen weiter angeboten werden und welche Geschäfte weiter geöffnet bleiben bzw. geschlossen werden müssen.

Im Rahmen einer Telefonkonferenz mit den Bürgermeistern der Ostseebädergemeinden hat sich Landrat Reinhard Sager heute weiter über die Situation vor Ort informiert. Übereinstimmend ist man zu dem Schluss gekommen, dass die bislang angeordneten Maßnahmen zielführend im Sinne eines effektiven Schutzes vor der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus in Ostholstein gewesen sind. Eine Welle von Anreisenden zu ihren Zweitwohnungen konnte mit den Regelungen bislang verhindert werden. Die Bürgermeister und der Landrat kamen überein, dass eine Allgemeinverfügung des Kreises des weiteren notwendig sei. Der gemeinsame Appell aus der Runde ist der, dass Zweitwohnungsbesitzer möglichst nicht an die Küste reisen sollen.

„Die Maßnahmen dienen schlussendlich dem Wohle aller Bürgerinnen und Bürger. Der Kreis ist bislang von einem sprunghaften Anstieg bei den infizierten Fällen verschont geblieben. Wir hoffen, dass unsere Maßnahmen, dies auch weiterhin zu verhindern helfen“, so Sager.

Auf Basis der zwischen dem Land und den Kreisen gestern getroffenen Vereinbarung hat der Kreis Ostholstein seine Allgemeinverfügung zur Nutzung von Nebenwohnungen am 24. März angepasst. Ab sofort gilt Folgendes:

Zweitwohnungsbesitzer, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung bereits in ihrer Nebenwohnung aufhalten, müssen nicht abreisen. Neuanreisen ohne triftigen Grund sind untersagt.

Triftige Gründe für die Nutzung der Nebenwohnung liegen insbesondere vor, wenn:

  • die Nebenwohnung aus zwingenden gesundheitlichen, beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt wird,
  • Verwandte 1. Grades, die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort haben,
  • eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Familienangehörigen (Eltern, Kinder) in oder bei der Nebenwohnung sichergestellt werden soll, oder
  • um eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden, oder
  • um zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.

Die Allgemeinverfügungen, die Landesverordnung und die Positivliste sind auf der Internetseite des Kreises unter www.kreis-oh.de nachzulesen.

 

Autor: Die Pressesprecherin, 24.03.2020 
Quelle: Kreis Ostholstein