Genehmigungsfreistellung
Allgemeine Informationen
Bestimmte Bauvorhaben sind nach § 68 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig.
Zu diesen Bauvorhaben gehören die Errichtung und Änderung sowie Nutzungsänderung beispielsweise von
- oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (§ 2 Abs. 3 LBO),
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie
- den zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen.
vorausgesetzt, die Erschließung der Gebäude ist gesichert und die Bauvorhaben liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, dessen Festsetzungen sie nicht widersprechen.
Von der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich Sonderbauten (§ 51 LBO) sowie Bauvorhaben, bei denen die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO überleitet, ausgenommen.
An wen muss ich mich wenden?
- An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sowie
- zeitgleich an die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Bauaufsichtsbehörden).
Zuständigkeiten Bauaufsicht Kreis Ostholstein
Zuständigkeiten Bauaufsicht Kreis Ostholstein
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Fachgebiet Süd
Herr Liesche (Fachgebietsleiter Süd)- Bauvoranfragen Süd, Stellungnahmen Widersprüche, Stellungnahmen Bauleitpläne
Zuständigkeiten für Baugenehmigungsverfahren,
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Gemeinden:
Herr Krümmel - Gemeinden Timmendorfer Strand und Bosau
Frau Wehrmeister - Gemeinden Malente, Schönwalde und Kasseedorf
N. N. - Gemeinden Stockelsdorf, Ahrensbök und Süsel
Frau Wessa-Schultz - Gemeinde Ratekau, Amt Ostholstein-Mitte (ohne Gemeinde Schönwalde und Kasseedorf)
Herr Koethe - Gemeinde Scharbeutz
Herr Löw - Fliegende Bauten, Konzessionen und Baukontrollen gesamtes Kreisgebiet (ohne Neustadt und Bad Schwartau)
Fachgebiet Nord
Frau Kricheldorff (Fachgebietsleiterin Nord) Bauvoranfragen Nord, Stellungnahmen Widersprüche, Stellungnahmen Bauleitpläne
Zuständigkeit für Bauantrags-/Baugenehmigungsverfahren,
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Orten:
Herr Vagt - Stadt Fehmarn ohne Landkirchen, Petersdorf, Lemkendorf und Lemkenhafen
Frau Lueb - Großenbrode, Kellenhusen, Grube
Frau Neumann - Stadt Eutin und Gemeinde Süsel
Frau Kahle - Stadt Heiligenhafen, Stadt Fehmarn (nur Landkirchen, Petersdorf, Lemkendorf und Lemkenhafen)
Herr Kowalewski - Stadt Oldenburg, Gemeinden Dahme, Amt Oldenburg-Land ohne Gemeinde Wangels
Herr Bruns - Gemeinde Grömitz, Amt Lensahn
Hinweis: Die Städte Bad Schwartau und Neustadt haben eine eigene Bauaufsicht!
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden.
Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.
Rechtsgrundlage
- §§ 2, 51, 68 Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein (LBO)
- § 31 Baugesetzbuch (BauGB)
Teaser
Bestimmte Bauvorhaben sind nach derLandesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein genehmigungsfrei, jedoch anzeigepflichtig.