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Schnittmaßnahmen und Fällungen im Sommer

Aus Gründen des Artenschutzes ist es in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. September in Schleswig-Holstein nicht gestattet, Bäume, Knicks, Hecken oder anderes Gebüsch zu fällen und zu roden. Bäume und Gebüsche und insbesondere Knicks beheimaten eine reichhaltige Fauna. Hier liegt die Kinderstube unzähliger Tierarten, wobei die Vögel nur eine kleine aber umso auffälligere Rolle spielen. So haben auch Insekten und Spinnentiere als Nahrung für die Vögel eine erhebliche Bedeutung im Naturhaushalt.

Ausnahmen

Nicht anzuwenden ist dieses Verbot bei folgenden Sachverhalten:

Maßnahmen, die in öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Dazu zählen zum Beispiel Rückschnitte von Knicks und Gehölzen an Straßen und Wegen wenn die Sicht durch den Bewuchs beeinträchtigt ist. Auch Fällungen von Bäumen zur akuten Gefahrenabwehr und Wiederherstellung der Verkehrssicherheit fallen unter diese generelle Ausnahme. Wichtig ist dabei, dass eine Behörde die Maßnahmen durchführen oder zulassen muss. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um die untere Naturschutzbehörde handeln, es kann auch die örtliche Ordnungsbehörde sein.

Baumaßnahmen, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss. Eine Baugenehmigung ist nicht mehr Bedingung, so fallen auch notwendige Sanierungsmaßnahmen an Keller und Fassade unter diese Regelung. Wichtig ist dabei, dass es sich nur um den Gehölzbestand handelt, welcher direkt mit der Baumaßnahme in Verbindung steht. Also nicht die weiter hinten im Garten stehenden Gehölze. Diese Regelung gilt auch für Neubauvorhaben.

Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundstücken“. Um diese Definition bestand eine zeitlang Unsicherheit. Mit  Erlass vom 30.07.2010 hat das Ministerium klargestellt, dass hierunter Flächen zur Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu verstehen sind. Dazu zählen insbesondere Kleingärten und Streuobstwiesen, also Grundstücke die primär der Erzeugung von Nahrungsmitteln (Früchten) dienen. Aber auch Hausgärten mit einer klar erkennbaren gärtnerischen Gestaltung zu ästhetischen Zwecken fallen unter diese Regelung, sofern die Beseitigung diesem Zweck dient. Nicht als gärtnerisch genutzte Grundflächen sind Sportplätze, Parkanlagen, Grünanlagen und Straßenbäume einzustufen. Wichtig ist auch, dass von dieser Ausnahme nur Bäume betroffen sind. Rodungen von Hecken oder Gebüschen bleiben weiterhin in der Zeit zwischen dem 01. März und 30. September verboten.
Im Gesetzestext ist ebenfalls festgelegt, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses, oder zur Gesunderhaltung von Bäumen ebenfalls nicht von dem Verbot betroffen sind. Pflegeschnitte während der Vegetationszeit werden von Bäumen häufig besser verkraftet.


Über diese generellen Ausnahmen darf die Hauptaussage dieses Paragrafen nicht vergessen werden. Das Verbot dient dem Schutz des Lebensraumes wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Diese Lebensstätten dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden. Eine Kontrolle, ob Vögel in dem Gebüsch oder auf dem Baum brüten, reicht folglich nicht aus. Der Artenschutz greift viel weiter. Neben dem Schutz aller wildlebender Tiere bestehen strengere Regelungen für besonders oder streng geschützte Arten. Dazu zählen zum Beispiel alle europäischen Vögel aber unter anderen auch Fledermäuse und Hornissen. Für die Lebensräume dieser Tierarten besteht sogar ein Verbot, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen. zu beschädigen oder zu zerstören. Bäume mit Fledermausquartieren oder Bruthöhlen müssen folglich erhalten bleiben. Dabei spielt es keine Rolle ob das Quartier tatsächlich besetzt ist. Müssen derartige Bäume aus triftigen Gründen doch beseitigt werden, ist eine sogenannte Befreiung von dem Verbot notwendig. Dazu muss die Fällung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein oder der Erhalt des Baumes zu einer unzumutbaren Belastung führen.

(Zum weiterlesen: Paragrafen 39, 44 und 67 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009)

Handelt es sich bei den Bäumen um große und prägende Exemplare dessen Fehlen einem normalen, interessierten Bürger als Lücke im Landschaftsbild erscheint, stellt die Fällung einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

(Zum Weiterlesen: Paragrafen 13 bis 15 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009)

Für den Baumschutz in Ostholstein gilt grundsätzlich Folgendes:

  1. Eingriffe in geschützte Baumbestände sind genehmigungspflichtig
  2. Die Genehmigung ist vom Verursacher zu beantragen.
  3. Eine Genehmigung kann nicht erteilt werden, wenn der Eingriff vermeidbar ist.
  4. Der Eingriff hat so gering wie möglich zu sein (Eingriffsminimierung).
  5. Die Fällung von Bäumen bedingt meistens eine Ersatzpflanzung.

 Eine Baumschutzsatzung gibt es in der Gemeinde Bosau nicht.“