Bauantrag, Genehmigungsfreistellung, Anzeige Beseitigung von Anlagen
Zuständigkeiten nach Bezirken im Kreis Ostholstein
Fachdienst Bauordnung - Zuständigkeiten
Fachgebiet Süd
Herr Liesche (Fachgebietsleiter Süd)- Bauvoranfragen Süd, Stellungnahmen Widersprüche, Stellungnahmen Bauleitpläne
Zuständigkeit für Bauantrags-/Baugenehmigungsverfahren,
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Gemeinden:
Herr Krümmel - Gemeinde Timmendorfer Strand, Gemeinde Bosau
Frau Wehrmeister - Gemeinde Scharbeutz
Frau Lueb - Gemeinde Stockelsdorf
Frau Wessa-Schultz - Gemeinde Ratekau, Amt Ostholstein-Mitte (ohne Gemeinde Schashagen)
Herr Koethe - Gemeinde Ahrensbök, Gemeinde Malente, Gemeinde Schashagen
Fachgebiet Nord
Herr Jürgens (Fachgebietsleiter Nord)- Bauvoranfragen Nord, Stellungnahmen Widersprüche, Stellungnahmen Bauleitpläne
Frau Frerck- Baukontrollen Nord und Süd
Zuständigkeit für Bauantrags-/Baugenehmigungsverfahren,
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Orten:
Herr Vagt - Stadt Fehmarn
Frau Neumann - Stadt Eutin
Frau Kahle - Stadt Heiligenhafen, Gemeinde Großenbrode, Gemeinde Süsel
Herr Kowalewski - Stadt Oldenburg, Amt Oldenburg-Land, Gemeinde Dahme, Gemeinde Kellenhusen, Gemeinde Grube
Frau Walmroth - Gemeinde Grömitz, Amt Lensahn
Hinweis: Die Städte Bad Schwartau und Neustadt haben eine eigene Bauaufsicht!
Brandschutzdienststelle
Frau Wieckhorst - Brandschutz Süd (einschließlich Stadt Bad Schwartau), Brandverhütungsschauen
Herr Schulz - Brandschutz Nord (einschließlich Stadt Neustadt), Brandverhütungsschauen
Frau Gradert- Beteiligung b. BImsch-Verfahren, Brandverhütungsschauen
Fachgebiet Verwaltung
Herr Hermenau (Fachgebietsleiter Verwaltung) - Anträge auf Tätigwerden, Widersprüche und Klagen Süd
Frau Luttenbacher - Widersprüche und Klagen Nord und Eutin
Herr Möding - Ordnungsangelegenheiten Nord, Baulasten Nord, Schießerlaubnisse Nord
Frau Frederick - Ordnungsangelegenheiten Süd, Baulsten Süd, Schießerlaubnisse Süd
Frau Grünitz - Erfassung Widersprüche, Beschwerden und allgemeine Anfragen
Herr Markmann - Gebührenangelegenheiten, Haushaltsführung
Frau Spack - Registratur (Eutin, Ahrensbök, Bosau, Ratekau, Scharbeutz, Timmendorfer Strand, Stockelsdorf, Süsel)
Frau Runge - Registratur (Fehmarn, Heiligenhafen, Amt Oldenburg-Land, Stadt Oldenburg)
Frau Strauß- Registratur (Malente, Grömitz, Amt Ostholstein-Mitte, Amt Lensahn, Grube, Dahme, Kellenhusen, Großenbrode)
Team Träger öffentlicher Belange
Herr Sommer - TÖB-Stelle, Bauleitplanung
Frau Steputat - Untere Denkmalschutzbehörde
Frau Schütt - TÖB-Stelle, Bauleitplanung
Allgemeine Informationen
Baugenehmigung:
Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben – soweit sie zu prüfen sind – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baugenehmigung stellt also den Schlusspunkt des Baugenehmigungsverfahrens, beginnend mit dem Bauantrag, dar.
Teilbaugenehmigung:
Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
Für Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) beantragt werden.
An wen muss ich mich wenden?
- An die Kreise, kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
Öffnungszeiten
Mittwoch von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung.
An gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein sowie am 24.12. (Heiligabend) und am 31.12. (Silvester) hat die Verwaltung geschlossen.
Rechtsgrundlage
- §§ 64, 67, 69, 73 - 75 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO),
- Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
- § 3 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO) Tarifstelle 1.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt verfahrensfreie Bauvorhaben. Diese sind in § 63 LBO geregelt. Dazu gehören zum Beispiel:
- Bauvorhaben für Gewächshäuser,
- Gartenlauben,
- Brunnen,
- Schwimmbecken,
- vorübergehend aufgestellte Gerüste oder
- Fahrradabstellanlagen.
Bei diesen handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Sie haben daher von sich aus sicherzustellen, dass auch eine Nutzungsänderung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widerspricht.
Von den verfahrensfreien Bauvorhaben ist die Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO zu unterscheiden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.