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Corona-Virus: Erweiterung der Maßnahmen zum Infektionsschutz

Eutin. Der Kreis Ostholstein hat mit sofortiger Wirkung eine Allgemeinverfügung zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen erlassen.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Kreises Ostholstein (www.kreis-oh.de - Bürger/Kreis/Verwaltung - Amtliche Bekanntmachungen) einzusehen. Diese gilt bis einschließlich 19.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich. Die Verfügung enthält folgende wesentliche Maßnahmen:

Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend Festlegung des Robert-Koch-Institutes aufgehalten haben
Betretungsverbot für Einrichtungen wie u.a. Kindertageseinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Tageskliniken Berufsschulen, Hochschulen und alle öffentlichen Einrichtungen.

Ausnahmen von diesem Verbot gelten für behandlungsbedürftige Personen.

Schülerinnen und Schüler
Betretungs- und Teilnahmeverbote für Schulen und schulische Veranstaltungen.

Bis einschließlich 18.03.2020 sind von dem Verbot Schülerinnen und Schüler bis zur 6. Klasse ausgenommen, deren Eltern oder ein Elternteil die in bestimmten Bereichen der Infrastruktur beschäftigt sind und wenn keine Alternativ-Betreuung organisiert werden kann. Zu diesen Bereichen gehören u.a. Energieversorgung, Wasserversorgung und -beseitigung, Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-, Einzelhandel, Logistik, Zulieferung); Informationstechnik und Telekommunikation; Gesundheit (Krankenhäuser, Rettungsdienste, Pflege, Arznei- und Medizinproduktehersteller, Apotheken, Labore); Finanzen; Transport und Verkehr; Medien und Kultur (Risiko- und Krisenkommunikation); öffentliche Verwaltung; Polizei, Feuerwehr; Katastrophenschutz; Justiz; Veterinärwesen; Küstenschutz; Grundschullehrkräfte; Sonderpädagoginnen und -pädagogen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige. Die Eltern haben ihren Beruf in diesen Fällen gegenüber der Schule anzugeben.

Unabhängig von ihrer Klassenstufe sind ebenfalls Schülerinnen und Schüler von den Betretungsverboten ausgenommen, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand haben. Für sie wird auf Elternwunsch und nach Entscheidung der Schulleitung eine Betreuung sichergestellt.

Kinder in Kindertagesstätten, Kinderhorten, offenen Ganztagsschulen etc.
Betretungsverbot der vorgenannten Betreuungseinrichtungen.

Ausgenommen sind Angebote der Kindertagespflege bis max. 5 Personen. Neuaufnahmen sind nicht gestattet. Ebenfalls bis zunächst 20.03.2020 sind Kinder von Eltern oder Elternteilen ausgenommen, die in den vorgenannten Bereichen der Infrastruktur beschäftigt sind. Das Verbot gilt nicht für das zur Aufrechterhaltung dieser Angebote erforderliche Personal.

Personen in Werkstätten für behinderte Menschen oder Personen, die Betreuungsangebote in diesen Einrichtungen in Anspruch nehmen
Betretungs- und Betreuungsverbote, wenn sich diese Personen im stationären Wohnen befinden, sie bei Erziehungsberechtigten oder ihren Eltern wohnen und eine Betreuung sichergestellt ist oder sie alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder die eine Betreuung erhalten.

Ausnahmen gelten für Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierte Maßnahme benötigen. Hierüber entscheidet die Einrichtungsleitung.

Krankenhäuser etc.

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen etc. haben diverse Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Es gelten Besuchsverbote und restriktive Einschränkungen von Besuchen. Ausnahmen hiervon sind medizinisch oder etisch-sozial angezeigte Besuche (z.B. Kinderstationen, Palliativpatienten). Kantinen, Cafeterien und andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen etc. sind zu unterlassen.

Planbare Maßnahmen sind von den allgemeinversorgenden Krankenhäusern ab sofort zu reduzieren und auszusetzen. Es gilt ein Aufnahmestopp in geriatrischen Tageskliniken. Geriatrische Kliniken und Abteilungen haben die Aufnahmen zu reduzieren; es sei denn, die Behandlung ist medizinisch dringend geboten.

Öffentliche Veranstaltungen

Sämtliche öffentliche Veranstaltungen werden untersagt. Ausnahmen können für Demonstrationen zugelassen werden.

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsvorsorge und oder der Versorgung der Bevölkerung dienen, wie z.B. Wochenmärkte.

Veranstaltungen sind nicht die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.

Private Veranstaltungen

Es wird empfohlen, private Veranstaltungen wie z.B. Hochzeiten, Trauerfeiern oder Beerdigungen zu verschieben oder abzusagen.

Restaurants, Gaststätten, Hotels, Imbisse

Es muss eine Registrierung aller Besucher mit ihren Kontaktdaten erfolgen. Ein Abstand von mind. 2 Metern zwischen den einzelnen Tischen ist sicherzustellen, es dürfen max. 50 % der zugelassenen Gästezahl erreicht werden. Hinweise zur Hygiene sind auszuhängen.

Hotelbars dürfen nur zu Bewirtung von Übernachtungsgästen genutzt werden.

Bibliotheken

In Bibliotheken hat eine Registrierung aller Besucher und ihrer Kontaktdaten zu erfolgen. Es müssen ausreichend Möglichkeiten zur Händehygiene bereitgestellt werden.

Einrichtungshäuser, Einkaufszentren etc.

Der Betrieb von Einrichtungshäusern von überörtlicher Bedeutung, Einkaufszentren und vergleichbare Einrichtungen setzt die Erstellung eines Präventionskonzeptes voraus, welches u.a. eine maximale Besucheranzahl vorzusehen hat. Ein möglicher Mindestabstand der Gäste von 2m muss sichergestellt werden.

Diese Beschränkungen gelten nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien.

Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen des Landes

Die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Präsenzveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen und der Betrieb von Mensen und Hochschulbibliotheken ist untersagt.

Sofern möglich und zumutbar, sind Prüfungen zu verschieben. Kann aus zwingenden Gründen (z.B. Staatsexamina) dies nicht umgesetzt werden, muss ein ausreichender Abstand zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern gewährleistet werden.

Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen stehen.

Sonstige Angebote

  • Bars, Diskotheken, Theater, Kinos, Museen unabhängig von Trägerschaften oder Eigentumsverhältnissen
  • Fitnessstudios, Schwimmbäder, Spaßbäder, Saunen
  • Angebote von Volks- und Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen
  • Zusammenkünfte in Sportvereinen, Spielhallen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Freizeitparks, Jugendzentren)
  • Prostitutionsbetriebe

Landrat Sager: „Die weitreichenden vom Kreis Ostholstein erlassenen Maßnahmen dienen dazu, die Erreger des Coronavirus in den Einrichtungen einzudämmen, in denen mit einer erhöhten Übertragung zu rechnen ist. Bestimmte Personengruppen (Kinder, Jugendliche, Erkrankte oder behinderte Menschen) sind besonders schutzbedürftig, für sie gelten besondere Maßnahmen. Insbesondere bei Veranstaltungen mit einer großen Zahl von Teilnehmenden und der Fluktuation kann der Virus leicht übertragen werden. Es ist in unser aller Interesse, dass die Verbreitung des Corona-Virus soweit wie möglich eingeschränkt wird und die Zahl der Erkrankungsfälle so gering wie möglich bleibt. Bitte handeln Sie eigenverantwortlich und unterstützen Sie sich bei Bedarf gegenseitig, indem Sie z.B. Personen in Ihrem Umfeld über die Maßnahmen informieren oder bei wahrzunehmenden Terminen oder Einkäufen begleiten.“

Zum aktuellen Zeitpunkt liegen im Kreis Ostholstein bei fünf Personen positive Befunde mit dem SARS-CoV-2 vor.

Ergänzend zu der Pressemitteilung vom 13.03.2020 wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Zutritt zu den Gebäuden der Kreisverwaltung ist, wie die persönliche Vorsprache bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, nur nach vorheriger konkreter Terminabstimmung gestattet. Die Terminvereinbarung für die Zulassungsstelle und Führerscheinstelle kann auch online erfolgen (www.kreis-oh.de) erfolgen.

Autor: Stellv. Pressesprecherin, 15.03.2020 
Quelle: Kreis Ostholstein