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Neue Allgemeinverfügung regelt Maskenpflicht im Kreis Ostholstein

Eutin. Ab Montag (2. November) gilt die neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Sie legt die Regelungen fest, die in den kommenden vier Wochen gelten sollen und ist unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de veröffentlicht.

Danach gilt: „In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“ Grundsätzlich gilt also die Faustformel: Bei Unterschreitung des Mindestabstandes, Alltagsmaske auf!

Der Kreis Ostholstein legt zudem in einer Allgemeinverfügung die Orte fest, wo im Kreisgebiet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt – entsprechend erfolgt das in anderen Kreisen und kreisfreien Städten.

In Abstimmung mit den örtlichen Ordnungsbehörden sind in der Anlage zu der Allgemeinverfügung die Bereiche genannt und in Karten eingezeichnet, in denen das Abstandsgebot typischerweise nicht immer eingehalten werden kann, weil dort erfahrungsgemäß großer Publikumsverkehr herrscht. Da diese Bereiche nicht zu jeder Zeit stark frequentiert sind, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur für bestimmte Zeiten angeordnet. Auf diese Weise kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Die Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein vom 01.11.2020 mit den Anlagen finden Sie unter www.kreis-oh.de/coronavirus.

Eine Liste mit den Links zu den Kreisen und kreisfreien Städten stellt das Land unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Allgemeines/allgemeines_node.html zur Verfügung.

Autor: Die Pressesprecherin, 01.11.2020 
Quelle: Kreis Ostholstein