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Neue Allgemeinverfügung regelt striktes Betretungsverbot für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Eutin. Das Land hat ein generelles Betretungsverbot für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe erlassen. Der Kreis setzt diese Maßnahmen in seiner überarbeiteten Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Ostholstein um.

Die Allgemeinverfügung tritt am 31.03.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, den 19. April. Eine Verlängerung ist möglich.

Mit wenigen Ausnahmen ist der Zutritt zu den genannten Einrichtungen ab sofort strikt untersagt. Im Einzelnen sind folgende Regelungen einzuhalten:

Die Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen,

• um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,

• Patienten und Personal zu schützen und

• persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

 

Zu den Personen, die die Einrichtungen noch betreten dürfen gehören

• Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind,

• Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen und

• Personen, die zwingend erforderliche Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben.

 

Die Einrichtungen haben auch für diese Personengruppe zu gewährleisten,

• dass Besucher registriert werden und die Einrichtung für maximal eine Stunde betreten,

• dass Besucher über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt werden und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Bereiche der Einrichtungen sind für Patienten und Besucher sind zu schließen. Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Personen mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten.

Weitere Ausnahmen vom Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Kreises Ostholstein www.kreis-oh.de zu lesen.

Autor: Die Pressesprecherin, 01.04.2020 
Quelle: Kreis Ostholstein