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Verpackungen

Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, sind gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, sich mit diesen Verpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Dies dient der Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme und ist ein Teil der Produktverantwortung. Betroffen sind auch Versandverpackungen. Ausgenommen sind gebrauchte Verpackungen, die nachweislich bereits anderweitig beteiligt wurden.

Voraussetzung für eine Beteiligung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ist zunächst eine Registrierung in der Datenbank „LUCID“ der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Ohne Registrierung können die nach dem VerpackG obliegenden Pflichten nicht erfüllt werden. Die Zentralen Stelle vergibt eine Registrierungsnummer, mit der die Verpackungen an einem dualen System freier Wahl beteiligt werden können. Die Registrierung können nur vom Hersteller oder Erstinverkehrbringer durchführt werden, die Beauftragung Dritter ist unzulässig (§ 33 VerpackG). Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 VerpackG dar und kann grundsätzlich mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Das Register ist öffentlich zugänglich. Dies bedeutet, dass jeder – Kunden wie Mitbewerber – jederzeit überprüfen kann, ob pflichtige Unternehmen und Marken ordnungsgemäß registriert sind. Der öffentliche Teil des Registers wird täglich aktualisiert. Im Anschluss an die erfolgreiche Registrierung sind die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System freier Wahl zu beteiligen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bzw. bei den IHK. Auch die Handels- und Erzeugerverbände halten Informationsmaterial bereit.

Für Einweggetränkeverpackungen gelten die besonderen Anforderungen nach § 31 Verpackungsgesetz. Sie unterliegen in vielen Fällen einer Pfandpflicht und sind von der Verkaufsstelle gegen die Rückerstattung des Pfandes zurückzunehmen.

Ab dem 01.01.2023 sind Anbieter von Speisen und Getränken verpflichtet, Mehrwegverpackungen anzubieten.