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Kleinkläranlagen

Grundstücke, die zu Wohn- und Betriebszwecken genutzt werden, sollen grundsätzlich an die zentrale Schmutzwasserkanalisation der jeweiligen Kommune angeschlossen werden. Sofern dieses aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist kann die Gemeinde entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept für einzelne Grundstücke vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung zentral oder dezentral zu erfolgen hat, trifft alleine die jeweilige Gemeinde. Die Kreise als untere Wasserbehörden sind zuständig für die Aufsicht der Gewässer und deren Schutz. Die Einleitung von gereinigten Abwässern in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser bedarf einer sogenannten Einleitungserlaubnis durch die untere Wasserbehörde.

Wichtig für alle Kleinkläranlagenbetreiber: Seit 01. Januar 2010 ist für sämtliche Kläranlagentypen der Abschluss eines Wartungsvertrages erforderlich. Bislang galt dies nur für technisch belüftete Kleinkläranlagen. Das heißt, auch die Betreiber von Abwasserteichanlagen, Filtergräben, Filterschächten, Pflanzenkläranlagen und Untergrundverrieselungsanlagen haben einen Wartungsvertrag mit einer fachkundigen Wartungsunternehmen für Kleinkläranlagen abzuschließen.

Bei der häuslichen Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht nur um das reine Beseitigen und somit dem Entledigen des Abwassers, vielmehr fordert der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Reinigung der Abwässer. Die Abwasserbeseitigung ist zwingend erforderlich, um unsere Gewässer sauber zu halten.

Antragsformular für Kleinkläranlagen

Kurzinformation zur Wartung von Kleinkläranlagen

Firmen mit nachgewiesener Fachkunde in Ostholstein

Merkblatt SH Kleinkläranlagen