Inhalt

Bauliche Anlagen in oder an Gewässern und Gewässerkreuzungen

Nach § 23 des Landeswassergesetz Schleswig-Holstein bedürfen bauliche Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Gewässerkreuzungen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt ebenfalls für maßgebliche Änderungen an bereits bestehenden Anlagen. Bauliche Anlagen sind beispielsweise Durchlässe, Brücken, Wehre, Uferbebauungen und Stege. Von Gewässerkreuzungen spricht man, wenn Kabel, Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, Düker etc. ein Gewässer über- oder unterqueren.

Es stehen folgende Informationen und Formulare zur Verfügung:

Antragsformular Stege

Info zur Antragsgestaltung für Anlagen am Gewässer

Ansprechpartner/in Kreis Ostholstein