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Tiergehege

Tiergehege im Sinne des Gesetzes sind ortsfeste Anlagen, die zur Haltung von Tieren wild lebender Arten in Gefangenschaft bestimmt sind, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung.
Als Tiergehege gelten auch alle Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen, Singvögel und Papageien.

Zoos sind dauerhafte Tiergehege, in denen lebene Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung gehalten werden. Dauerhafte Tiergehege liegen dann vor, wenn wild lebende Tiere während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr dort gehalten werden.
 
Für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Tiergehegen ist eine Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde erforderlich. Sie ist im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde zu erteilen. Bei Tiergehegen, in denen besonders oder streng geschützte Arten gehalten werden sollen, ist das Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen ( § 7 Absatz 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz).
 
Da die einzelnen Tierarten unterschiedliche Ansprüche an ihren Lebensraum stellen, müssen für eine artgerechte Haltung spezielle Vorschriften (Richtlinien) beachtet werden.

Im Kreis Ostholstein gibt es derzeit 27 genehmigte Tiergehege, wovon der überwiegende Teil Damwildgehege sind.