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Baumschutz in Ostholstein

Grundsätzlich gilt:

  • Eingriffe in geschützte Baumbestände sind genehmigungspflichtig
  • Die Genehmigung ist vom Verursacher zu beantragen.
  • Eine Genehmigung kann nicht erteilt werden, wenn der Eingriff vermeidbar ist.
  • Der Eingriff hat so gering wie möglich zu sein (Eingriffsminimierung).
  • Die Fällung von Bäumen bedingt meistens eine Ersatzpflanzung.

Zuständigkeiten:

Eigene Baumschutzsatzungen haben: 

    • Eutin

Frau Bolz

Eutin, Stadt

Herr Brandt

Heiligenhafen, Stadt

Frau Hartmann

Ratekau

Frau Gehm

Timmendorfer Strand