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Grundwasserbenutzungen und Erdaufschlüsse

Wer Grundwasser nutzen möchte, benötigt die Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde. Eine Benutzung liegt vor, wenn Grundwasser entnommen, gestaut, umgeleitet, abgesenkt oder freigelegt werden soll. Auch das Eintragen von Stoffen in das Grundwasser gilt als Benutzung.

Für eine Entnahme von Grundwasser ist grundsätzlich eine Abgabe an das Land Schleswig-Holstein zu zahlen. Für die Prüfung, ob im Einzelfall eine Abgabe anfällt, sind die jeweils entnommenen Grundwassermengen jährlich bei der Unteren Wasserbehörde zu melden. Diese Pflicht ist im Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein festgelegt (§ 3 LWAG). Für die jährliche Meldung können Sie das hier bereitgestellte digitale Formular oder den zum Herunterladen bereitgestellten Vordruck verwenden.

Grundlage für die Erteilung einer Erlaubnis sind §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 

Erlaubnisse sind beispielsweise für folgende Nutzungen erforderlich:

Weitere Informationen:

Hinweise zur Entsorgung von Bohrgut

Ansprechpartnerinnen (Grundwasser) beim Kreis Ostholstein