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Gartenabfälle

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Garten ist aus abfallwirtschaftlicher als auch aus ökologischer Sicht nicht sinnvoll und nicht erwünscht

Das für die gesamte Bundesrepublik geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt folgendes übergeordnetes Prinzip auf: „Die Verwertung von Abfällen hat grundsätzlich Vorrang vor deren Beseitigung.“ Das bedeutet, dass die auf dem eigenen Grundstück anfallenden pflanzlichen Abfälle im eigenen Garten zu verwerten sind. Hierfür kommt in erster Linie eine ordnungsgemäße Kompostierung in Frage. Pflanzliche Abfälle, die auf Grund ihrer großen Menge oder ihrer Beschaffenheit, z.B. starke Äste, nicht im eigenen Garten kompostiert oder geschreddert werden können, sollen entsprechend dem Verwertungsgebot in anderer Weise der Verwertung (z.B. in Kompostierungsanlagen) zugeführt werden. Diese Abfälle sind in der Regel dem ZVO zu überlassen, der dann die Verwertung vornimmt. Für die Abholung kann eine gesonderte Bioabfalltonne beim ZVO bestellt werden.

Keine Lösung bildet die "Entsorgung" in der freien Landschaft. Nach der Gesetzeslage ist eine derartige Entsorgung kein Kavaliersdelikt, sondern eine illegale Abfallbeseitigung. Sie kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden.

Gartenabfall in der Natur führt außerdem zu einer nachteiligen Veränderung der natürlichen Lebensgemeinschaften. Verrottende Grünabfälle setzen große Mengen Nährstoffe frei, die von anderen Pflanzen wieder aufgenommen werden können. Durch das erhöhte Aufkommen an Nährstoffen werden die Pflanzen gefördert, die große Mengen Nitrat, einen der wichtigsten Nährstoffe, schnell aus dem Boden aufnehmen können. Allen voran sind hier Brennnesseln zu nennen, die schnell dichte und monotone Pflanzenbestände bilden. Sie verdrängen und unterdrücken dabei alle anderen, nicht so konkurrenzkräftigen Arten. Insbesondere in geschützten Knicks haben Grünabfälle daher nichts zu suchen.

Grünabfälle, die zur landwirtschaftlichen Düngung eingesetzt werden sollen, werden in zugelassenen Anlagen besonders vorbereitet. Die Anforderungen an die Behandlung und die Aufbringung dieser Abfälle sind in der Bioabfallverordnung geregelt.

Sogenannte Gartenfeuer sind seit dem 11.06.2021 in Schleswig-Holstein nicht mehr zugelassen.

Die für das Land Schleswig-Holstein geltende Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung) wurde geändert. Seit dem 11.06.2021 ist die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (Innenbereich) nicht mehr zulässig.

Gründe hierfür sind:

  • die Getrennthaltung und Verwertung von Bioabfällen verlangt ausdrücklich das Kreislaufwirtschaftsgesetz,
  • beim Verbrennen entstehen unnötigerweise Stäube, Rauch und Gerüche, die zu Belästigungen führen,
  • beim Verbrennen wird Kohlendioxid unnötigerweise freigesetzt, ohne dass der Energiegehalt der pflanzlichen Abfällen genutzt wird,
  • die in den pflanzlichen Abfällen enthaltenen Nähr- und Spurenstoffe sowie die humusbildenden Eigenschaften werden nicht genutzt sondern zerstört.

Nur im sogenannten Außenbereich dürfen im Einzelfall und unter folgenden Bedingungen Pflanzenabfälle auf dem eigenen Grundstück verbrannt werden:

  • wenn die Pflanzen mit bestimmten Schadorganismen befallen sind. Die Schädlinge sind in der Anlage zur Pflanzenabfallverordnung benannt,
  • im Rahmen von Landschaftspflegemaßnahmen gemäß § 21 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz, sofern der Stammdurchmesser < 30 cm liegt,
  • im Erwerbsgartenbau, sofern der Stammdurchmesser < 30 cm liegt,
  • wenn im Einzelfall eine Verwertung der pflanzlichen Abfälle bzw. Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachweislich nicht möglich ist und dieses der unteren Abfallentsorgungsbehörde mindestens 5 Tage vor dem Verbrennen angezeigt wird

Das Verbrennen muss 5 Tage vorher bei der unteren Abfallbehörde des Kreises angezeigt werden. Ein Anzeigeformular finden Sie unter den Dokumenten zum Herunterladen. 


Was gehört in die Biotonne?