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Bootsliegeplätze (Stege)

Geprägt durch eine außergewöhnlichen Tier- und Pflanzenwelt sind Ufer- und Flachwasserbereiche aus naturschutzfachlicher Sicht besonders schützenswert. Die abwechslungsreichen Strukturen dienen vielen Arten als Laich-, Brut- und Nahrungsgebiet. Im Vergleich zum freien Wasserkörper tragen sie maßgeblich zur Selbstreinigungskraft des gesamten Gewässers bei und bilden eine Pufferzone zwischen Gelände und Wasserkörper. Generell sind diese ökologisch so bedeutungsvollen Bereiche zeitgleich aber auch die empfindlichsten Zonen eines Gewässerkörpers.

Auf Grund zunehmender Uferzerstörungen hat der Gesetzgeber in § 36 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) festgelegt, dass jeder, der eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, die Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde benötigt (nutzen Sie bitte das Antragsformular im rechten Menü).

Generell ist zu unterscheiden, ob ein Steg neu errichtet werden oder ein bereits genehmigter Steg instand gesetzt werden soll. Vorhandene Stege, die vor dem 19.11.1982 errichtet worden sind, gelten als genehmigt (§ 36 LNatSchG).

Zudem ist ein Steg nur genehmigungsfähig, wenn die Nutzung eines Gemeinschaftssteges oder Hafen in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist und naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 36 Abs. 2 LNatSchG).

Naturschutzrechtlichen Vorschriften

  • Biotopschutz
  • Flächenhafter Gebietsschutz (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet etc.)
  • Europäischer Schutz (FFH-Gebiet, Artenschutz, Vogelschutzgebiete)

Im Folgenden werden einige dieser Schutzregimes näher erläutert.

Falls Ihre Planung von einem dieser Schutzregimes betroffen ist, kann eine Genehmigung für private Zwecke i.d.R. nicht in Aussicht gestellt werden.

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Stegen stellt im Naturschutzrecht immer einen Eingriff nach § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Der Bau einer Steganlage ist somit in jedem Fall durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 BNatSchG). Für eine Eingriffsgenehmigung wird Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft benötigt (§ 17 Abs. 4 BNatSchG).

Des Weiteren wurden im Bundes- aber auch im europaweiten Naturschutzrecht verschiedene Instrumente zum Gewässer-, Gebiets- und Biotopschutz formuliert. Diese gesetzlichen Maßgaben müssen zwingend bei der Planung und dem Bau von Stegen beachtet werden um naturschutzrechtliche Verbotsbestände zu vermeiden.

Biotopschutz

Im § 30 BNatSchG als auch im § 21 LNatSchG werden verschiedene gesetzlich geschützte Biotope genannt. Hierzu zählen

  • natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer (-Vegetation)
  • Röhrichte, Großseggenrieder
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder
  • Strandseen, Boddengewässer
  • sowie Staudenfluren stehender Binnengewässer.

Schilfgürtel oder naturnahe Uferbereiche sind somit als gesetzlich geschützte Biotope einzuordnen. Jegliche Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten (§ 30 BNatSchG). Um eine Genehmigung zu erteilen, muss ein Antrag auf eine Befreiung vom Biotopschutz gestellt werden (§ 67 BNatSchG).

Diese kann nur erteilt werden, wenn

1. Dies aus Gründen des überwiegend öffentlichem Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2. Die Durchführung der Vorschiften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Sollte Ihr Vorhaben ein gesetzlich geschütztes Biotop betreffen, muss mit dem Antrag ein Gutachten zum Biotopschutz, welches die Wirkungen des geplanten Steges im konkreten Fall auf die Funktionsfähigkeit des Biotopes bewertet, eingereicht werden. Derartige Gutachten sollten von einem Fachgutachter (z.B. Biologen) erstellt werden.

Flächenhafter Naturschutz

Viele der in Ostholstein vorkommenden Gewässer genießen flächenhaften Schutz. Die einzelnen Vorschriften findet man in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen, Gebietssteckbriefen oder Managementplänen. Generell sind in den Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnungen die Errichtung von baulichen Anlagen und Grabungen sowie die Veränderung der Bodengestalt genehmigungspflichtig. Somit sind auch Stege genehmigungspflichtig.

Neben den deutschen Schutzgebieten sind einige unserer Gewässer nach europäischen Vorschriften geschützt. Die Plön - Eutiner Seenplatte einschließlich ihrer Uferbereiche gehört beispielsweise zu dem europäischen FFH-Gebiet „Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung“. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Vorhaben den Erhaltungszielen des Schutzgebietes entgegensteht.

Mit dem Antrag ist daher eine sogenannte „FFH-Vorprüfung“ einzureichen, in der dargelegt wird, ob durch das geplante Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele für das Schutzgebiet zu erwarten ist. Sollte diese Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung möglich ist, muss eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erstellt werden.

Auch diese Unterlagen sollten von Fachgutachtern erstellt werden.

Neben der naturschutzrechtlichen Zulassung bedarf ein Steg auch einer Genehmigung der Unteren Wasserbehörde (§ 56 Abs. 1 WasG SH).

Gewässer sind zudem i.d.R. Landeseigentum. Für eine Nutzung wird ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag mit dem Grundeigentümer, vertreten durch den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, Hopfenstr. 1d, 24114 Kiel, benötigt.

Bei Unsicherheiten und Fragen wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein, Lübecker Str. 41, 23701 Eutin.