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Kormorane

Der Kormoran (wissenschaftlich: Phalacrocorax carbo) gehört wie alle anderen europäischen Vogelarten zu den besonders geschützten Arten. 

Es ist gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter anderem verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Da es durch den Kormoran jedoch an fischereiwirtschaftlich genutzten Gewässern zu erheblichen Schäden kommen kann, wurde mit der Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane vom 4. Juli 2019 (KormoranV SH) die Möglichkeit geschaffen, durch Vergrämungsmaßnahmen oder -abschüsse diese Schäden zu minimieren. Jagdausübungsberechtigten ist es seit dem möglich, ohne gesonderte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung Kormorane unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 KormoranV SH genannten Voraussetzungen der Natur zu entnehmen. Die Flächeneigentümer können, ebenfalls unter Berücksichtigung der Verordnung, Maßnahmen ergreifen, um die Tiere zu vergrämen.

Sollten Abschüsse oder andere Vergrämungsmaßnahmen stattgefunden haben, sind diese zum 15.04. jeden Jahres mittels des offiziellen Meldebogens bei der unteren Naturschutzbehörde zu melden.