Inhalt
Wenn Sie Wirbeltiere
- zur Verwendung als Versuchstiere,
- zum vollständigen oder teilweisen Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen,
- für Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- für Eingriffe oder Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder
- zum Töten zu wissenschaftlichen Zwecken
aus Drittländern einführen wollen, bedürfen Sie der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Die Tiere müssen für Versuchszwecke gezüchtet worden sein. Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 Tierschutzgesetz gelten für bestimmte Nutztiere und Fische und für den Fall, dass die Verwendung nicht speziell gezüchteter Tiere erforderlich ist.