Inhalt

Handlungsrahmen zur Verwendung von Ersatzgeldern

1. Vorbemerkung

1.1 Ziel des Handlungskonzeptes

Der Kreis Ostholstein verfügt über Ersatzgelder, die anstelle einer Realkompensation im Rahmen von Eingriffen in Natur und Landschaft gezahlt wurden. Diese Gelder müssen entsprechend den rechtlichen und fachlichen Anforderungen verwendet werden.

Mit dem Handlungsrahmen wird die Verwendung von Ersatzzahlungen geregelt. Gleichzeitig wird der noch erforderliche Handlungsbedarf für eine einheitliche und verbindliche Verwendung der Ersatzgelder aufgezeigt.

1.2 Rechtlicher Rahmen

Eingriffe in die Natur und Landschaft sind im Gesetz definiert (§ 14 BNatSchG i.V.m § 8 LNatSchG). Liegt ein Eingriff vor (Handlung und Wirkung), tritt eine sog. Rechtsfolgenkaskade ein, die vom Verursacher zu erfüllen sind (§ 15 BNatSchG i.V.m. § 9 LNatSchG). Es genügt eine hinreichend begründete Vermutung, dass ein Eingriff vorliegt, um die Rechtsfolgen einzuleiten. Die Reihenfolge der einzelnen Schritte ist nicht variabel.

1.2.1 Vermeidung

Oberstes Prinzip der Eingriffsregelung ist die Pflicht zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Werte und Funktionen von Natur und Landschaft. Damit wird nicht das Vorhaben grundsätzlich in Frage gestellt, aber es ist der naturverträglichste Standort und die naturverträglichste Ausführung zu wählen, soweit geeignet und zumutbar (§ 15 Abs. 1 BNatSchG).

1.2.2 Ausgleich und Ersatz

Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind vom Verursacher auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). „Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist."

1.2.3 Abwägung

Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). 2

1.2.4 Ersatzzahlung

Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht sowie zur Sicherung des angestrebten Erfolges (§ 15 Abs. 6 BNatSchG i.V.m. §9 Abs. 5 LNatSchG).

Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Es werden die aktuellen Grundstückspreise unterteilt in 4 Einheiten des Kreisgebietes (Nordoldenburg und Fehmarn, Ostholstein Mitte, Ostholstein Süd, Lübecker Rand) sowie aktuelle Maßnahmen-kosten berücksichtigt.

2. Verwendung von Ersatzzahlungen

2.1 Ziel der Verwendung

Mit der vom Verursacher eines Eingriffs zu leistenden Ersatzzahlung sind die bisher nicht kompensierten Beeinträchtigungen der Werte und Funktionen des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes zu ersetzen, als sog. Naturalrestitution. Im Gegensatz zu den Förderprogrammen und –richtlinien des Naturschutzes kann nach der Bilanzierung „Schaden – Wiedergutmachung" daher keine Verbesserung bzw. Aufwertung von Natur und Landschaft erfolgt sein.

2.2 Zeitraum bis zur Verwendung

Ein wesentliches Kriterium der Eingriffsregelung ist die zeitliche Nähe der Kompensations-maßnahme zum Eingriff. Zwischen Eingang von Ersatzzahlungen und deren Verwendung darf daher ein Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten werden (§ 9 Abs. 5 LNatSchG).

2.3 Entscheidung über die Verwendung

2.3.1 Grundsatz

Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes sowie zur Siche-rung des angestrebten Erfolges einzusetzen, wobei Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen keine Kompensation sein können. Über die Verwendung der Ersatzzahlungen entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der in den nachfolgenden Kapiteln genannten fachlichen Kriterien.

2.3.2 Kostenübernahme

Zuwendungsfähig sind die Kosten für Arbeitsaufwand und Material und zwar bis zu 100%. Planungs- und Verwaltungskosten der Zuwendungsempfänger können ausnahmsweise mit bis zu 10 % der zuvor genannten Kosten übernommen werden, sofern diese nicht ausdrücklich in der Ersatzzahlung berücksichtigt sind.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

Eine nicht fachgerechte Verwendung der Zuwendung oder die ungenehmigte Schädigung oder Beseitigung der Maßnahme kann zur Rückforderung der Zuwendung führen.

2.3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

  • Zweckverbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Stiftungen, bei denen der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört,
  • anerkannte Naturschutzvereine oder –verbände,
  • natürliche und juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die in der Lage sind, zuwendungsfähige Maßnahmen fachgerecht durchzuführen und den dauerhaften Erhalt zu gewährleisten.

2.3.4 Voraussetzung für die Zuwendung

Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen

Folgende Mindestangaben sind erforderlich:

  • Angaben zum Antragsteller,Angaben zu der/den Flächen,
  • Angaben zur Art der Maßnahme und ungefährer Zeitrahmen,
  • Angaben zu den Kosten für die Maßnahmen, aufgeschlüsselt in Einzelpositionen,
  • Konzept mit Erläuterungstext und Karte(n) über die beabsichtigte Maßnahme,
  • Erklärung, dass keine Verpflichtungen nach anderem Recht oder aus anderen (ge-planten) Eingriffen bestehen,
  • Erklärung, dass evtl. erforderliche Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen dauerhaft sichergestellt sind,
  • Verpflichtungserklärung über die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienst-barkeit zugunsten der unteren Naturschutzbehörde,
  • Nachweis, dass über die betroffenen Grundflächen dauerhaft verfügt werden darf (z.B. keine laufenden Pachtverträge)
  • schriftliche Zustimmung der/des Nachbarn bei Maßnahmen, die über die Grund-stückgrenzen hinauswirken können

Bereits durchgeführte oder begonnene Maßnahmen können nachträglich nicht gefördert werden.

2.3.5 Kontrolle

Nach Umsetzung der Maßnahme erfolgt eine Abnahme durch die UNB. Der Maßnahmenträger hat in regelmäßigen Abständen über die Wirkung und Entwicklung der Maßnahmen zu berichten. Mindestens einmal jährlich wird von der UNB stichprobenartig der dauerhafte Erfolg (= Wirksamkeit) der von ihr durch Zuwendung von Ersatzzahlungen umgesetzten Maßnahmen kontrolliert.

2.4 Durchführung von Maßnahmen

Die Maßnahmen sind nach folgenden Kriterien auszuwählen und umzusetzen.

2.4.1 Grundsatz

Maßnahmen dürfen nur auf Flächen durchgeführt werden, die im Sinne des Naturschutzes aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Hierzu zählen die Neuschaffung oder Aufwertung von naturraumtypischen Biotopen sowie der Abbau bzw. die Verringerung von bestehenden erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes. Auf landwirt-schaftliche Belange wird Rücksicht genommen.

Folgende Maßnahmen gehören beispielsweise hierzu:

  • Kauf von entwicklungsfähigen Flächen,
  • Aufwertungsmaßnahmen (Biotopherstellung bzw. Biotopentwicklung),
  • Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen mit klarer Zieldefinition,
  • Renaturierungsmaßnahmen,
  • Wiederherstellung von Verbundstrukturen,
  • Artenhilfsmaßnahmen (BAYRISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT 2009, 8). 
  • Maßnahmen, die der Sicherung und Verbesserung der Knickfunktionen und der Sicherung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit und Vollständigkeit des Knicknetzes dienen ( KREIS OSTHOLSTEIN 2017, 128).,

Liegen die Maßnahmenflächen in den Suchräumen des Ausgleichsflächenkonzeptes des Kreises Ostholstein (2017), so ist davon auszugehen, dass die Kriterien erfüllt sind. Im Kap. 8 und 11 des Ausgleichsflächenkonzeptes sind weitere konkrete Maßnahmen benannt.

Flächen können mit Ersatzgeldern erworben werden, sofern dies für die Umsetzung von Maß-nahmen des Naturschutzes, einschließlich Nutzungsaufgabe, notwendig ist. Die Umsetzung der Maßnahmen muss dabei vom Eigentümer gewährleistet und langfristig gesichert sein, z.B. durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das mit der Maßnahme bzw. der Nutzungs-aufgabe verfolgte Ziel ist ggf. grundbuchlich zu sichern. Es dürfen nur solche Flächen erworben werden, die in eine planerische Gesamtkonzeption eingebunden sind, welche vorrangig Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt.

2.4.2 Naturraum

Damit die verlorengegangenen Werte und Funktionen mit dem nötigen sachlichen und räumlichen Bezug ersetzt werden können, sollten die zuwendungsfähigen Maßnahmen im selben Naturraum zu liegen, in dem der Eingriff vorgenommen wurde. Eine naturräumliche Karte des Kreises Ostholstein als Grundlage der Zuordnung liegt als Anlage 2 bei. Die UNB kann in begründeten Fällen von der naturräumlichen Zuordnung abweichen, z.B. bei Maßnahmen von kreisweiter Bedeutung.

2.4.3 Landschaftsplanung

Um die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege effektiv zu unterstützen, sollen die beantragten Maßnahmen möglichst das örtliche (Landschaftspläne) sowie das regionale (Landschaftsrahmenpläne) bzw. landesweite (Landschaftsprogramm) Konzept des Naturschutzes mit umsetzen. Gleiches gilt für die Umsetzung kreiseigener Planungen oder Aufwertungs- und Entwicklungsmaßnahmen (z.B. in von Kreis festgesetzten Schutzgebieten und -objekten)

2.4.4 Gemeinde/Amt

Die Maßnahmen sollten soweit möglich im Gebiet von solchen Gemeinden liegen, die von nicht ausgeglichenen und nicht ersetzten Eingriffen betroffen sind.

2.4.5 Sachliche Nähe

Da Ersatzzahlungen erst erbracht werden, wenn ein Ersatz nicht möglich oder sinnvoll ist, ist eine sachliche Nähe der zuwendungsfähigen Maßnahmen zum Eingriff, nur eingeschränkt möglich. Sie ergibt sich

  • aus der Forderung, dass Eingriffsort und Maßnahmenort im selben Naturraum liegen sollen,
  • daraus, ob überwiegend das Landschaftsbild oder der Naturhaushalt beeinträchtigt wird.

2.4.6 finanzielle Ausgewogenheit

Die Zuwendung sollte die Summe der innerhalb eines Naturraumes / einer Gemeinde geleisteten Ausgleichszahlung(en) nicht wesentlich überschreiten.

2.5 Quellenverzeichnis

BAYRISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2009): Verwendung von Ersatzgeldern für landschaftspflegerische Maßnahmen - Best-Practice-Beispiele. Augsburg.

KREIS OSTHOLSTEIN (2017): Ausgleichsflächenmanagement Kreis Ostholstein.