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Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke

Was ist ab 01.01.2023 zu beachten?

Es gibt ein neues Verpackungsgesetz mit dem Ziel, die Umwelt und das Klima zu schonen, durch weniger Einwegverpackungen. Ab Januar 2023 sind alle Betriebe daher verpflichtet, für ihre Speisen und Getränke neben der Einwegverpackung auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Dabei darf die Mehrwegalternative nicht teurer sein als die Einwegvariante.

Regeln für große Betriebe

Hierunter fallen alle Betriebe mit einer Verkaufsfläche, die größer als 80 Quadratmeter (einschließlich aller Lager- und Versandflächen) sind und mehr als 5 Vollzeitmitarbeiter*innen beschäftigen.

• Die Betriebe, die Einwegverpackungen aus Kunststoff anbieten, müssen auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten.

• Bei Einweggetränkebehältern zum Beispiel Coffee-to-go kommt es nicht auf die Zusammensetzung des Materials an. Hier muss immer eine Mehrwegverpackung für die Kundschaft angeboten werden.

• Der Betrieb kann eigene gekaufte Mehrwegverpackungen anbieten oder sich einem Unternehmen anschließen, welches Mehrwegverpackungen vertreibt.

• In der Verkaufsstelle ist deutlich und gut sichtbar durch Informationstafeln auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Ware auch in einer Mehrwegverpackung zu erhalten ist.

• Für eine Mehrwegverpackung darf ein angemessenes Pfand erhoben werden, welches bei der Rückgabe wieder ausgezahlt wird.

• Die Betriebe sind verpflichtet, ihre eigenen Mehrwegverpackungen zurückzunehmen.

• Bei der Rücknahme, Ausgabe und Reinigung der Mehrwegbehältnisse sind die geltenden Hygienebestimmungen zu beachten.

• Zurückgenommene schmutzige Mehrwegbehälter müssen getrennt gesammelt werden und dürfen nicht mit anderen Lebensmitteln in Berührung kommen.

Regeln für kleine Betriebe

Hierunter fallen alle Betriebe, deren Verkaufsfläche (einschließlich aller Lager-  und Versandflächen) kleiner ist als 80 Quadratmeter und weniger als 5 Vollzeitmitarbeiter*innen beschäftigen.

• Die Betriebe, die beide Voraussetzungen erfüllen, können eine Erleichterung in Anspruch nehmen, indem sie ihrer Kundschaft anbieten selbst mitgebrachte Behältnisse mit ihren Speisen und Getränken zu befüllen.

• Für die Anwendung dieser Erleichterung ist allerdings die Größe des gesamten Unternehmens maßgeblich. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Filialen so sind die Mitarbeiterzahl und die Verkaufsfläche des gesamten Unternehmens entscheidend. Die Filialen werden nicht einzeln betrachtet.

• Die Betriebe sind verpflichtet, ihre Kundschaft auf diese Möglichkeit durch gut sichtbare Informationstafeln darauf hinzuweisen, dass sie Essen und Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen.

• Die Betriebe sind allerdings nicht dafür verantwortlich, dass die mitgebrachten Behältnisse für den Transport der Waren und Getränke geeignet sind.

• Beim Befüllen der Behältnisse sind die geltenden Hygienevorschriften zu beachten.

Verkaufsautomaten

• Die Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken in Verkaufsautomaten unterliegt ebenfalls der Mehrwegpflicht. Betriebe können diese Pflicht in diesem Fall erfüllen, indem sie dem Endverbraucher ermöglichen seine eigenen Mehrwegbehältnisse zu befüllen

• Dies gilt unabhängig von der Größe und Mitarbeiterzahl des Unternehmens, welche die Verkaufsautomaten betreibt.

• Ausnahme: Von der Mehrwegpflicht ausgenommen sind Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeitenden dienen und nicht öffentlich aufgestellt sind.



Die zuständige Überwachungsbehörde ist die untere Abfallentsorgungsbehörde des Kreises Ostholstein.