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Fahrverbot

Sie haben einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot erhalten und möchten nun Ihren Führerschein in der Bußgeldstelle für die Dauer des Fahrverbots hinterlegen. Wesentliche Voraussetzung für den Antritt des Fahrverbots ist die Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Sollte der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig sein, muss eine entsprechende Rechtmittelverzichtserklärung abgegeben werden. Anderenfalls beginnt das Fahrverbot erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei uns ausschließlich für ein vom Kreis Ostholstein ausgesprochenes Fahrverbot Ihren Führerschein abgeben können.

Sollten Sie den Führerschein nicht selbst abgeben können, sondern eine andere Person damit beauftragen, so denken Sie bitte daran Ihrem Vertreter eine Vollmacht zur Abgabe Ihres Führerscheins auszustellen.

Fahrverbot antreten

Die Frist für die Führerscheinabgabe kann sich danach richten, ob Sie Erst- oder Wiederholungstäter sind. Als Wiederholungstäter gelten Fahrer, gegen die in den letzten zwei Jahren ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Alle anderen gelten als Ersttäter. Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides antreten.

Ersttäter haben die Möglichkeit, das Fahrverbot spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Binnen dieser Frist können Sie sich aussuchen, wann Sie das Fahrverbot antreten möchten.

Beginn

Das Fahrverbot beginnt mit dem Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Behörde. Für die Übermittlung des Führerscheins auf dem Postwege ist der Versand per Einschreiben dringend zu empfehlen. Beachten Sie, dass der Postweg einige Tage in Anspruch nehmen kann. Die persönliche Abgabe des Führerscheins in der Bußgeldstelle ist zu den Öffnungszeiten möglich. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit den Fristenbriefkasten im Haupthaus des Kreis Ostholstein in der Lübecker Straße 41 in 23701 Eutin für den Führerscheineinwurf zu nutzen.

Dauer

Im Verkehrsrecht kann ein Fahrverbot für eine Dauer zwischen einem und drei Monaten verhängt werden. Ein Fahrverbot von einem Monat dauert einen Kalendermonat. Die Frist wird taggenau berechnet.
Beispiel: Geben Sie Ihren Führerschein am 10.02. in amtliche Verwahrung, so dürfen Sie frühestens am 10.03. ab 00:00 Uhr wieder fahren. Dies entspricht in diesem Beispiel 28 Tage (außerhalb eines Schaltjahres).

Das Fahrverbot zu verkürzen oder zu unterbrechen ist grundsätzlich nicht möglich. Ein Fahrverbot muss im Ganzen abgeleistet werden.

Zeitpunkt

Das Fahrverbot muss nicht am Ersten eines Monats beginnen, Sie können Ihren Führerschein jederzeit abgeben.

  • Fahrverbot mit Vier-Monats-Frist (Ersttäter)
    Die viermonatige Abgabefrist beginnt ab dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Geben Sie Ihren Führerschein bitte innerhalb der Vier-Monats- Frist, spätestens am letzten Tag der viermonatigen Frist ab.
  • Fahrverbot ohne Vier-Monats-Frist (Wiederholungstäter)
    Sie erhalten keine Vier-Monats-Frist, wenn Sie bereits ein Fahrverbot innerhalb der letzten zwei Jahre hatten. Geben Sie Ihren Führerschein bitte an dem Tag ab, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.


Fahren während des Fahrverbotes

Führen Sie während des Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug, begehen Sie eine Straftat.
Beachten Sie hierbei, dass ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge gilt. Also auch für Kraftfahrzeuge, für die Sie keinen Führerschein benötigen.

E-Scooter und andere Kleinstfahrzeuge

Nach § 25 StVG ist es untersagt im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Unter Kraftfahrzeug fallen hierbei unter anderem auch Mofas, E-Scooter und Pedelecs über 25 km/h (S-Pedelecs). Während des Fahrverbotes dürfen Sie folglich gar kein Kraftfahrzeug führen.

Wer dagegen verstößt, begeht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis, da die Norm auch Fahrverbote gemäß § 25 StVG umfasst.

Rechtsgrundlagen

§ 25 StVG
§ 21 StVG