Vollstreckung / Erzwingungshaft
Reagieren Sie nach Erhalt der ersten Mahnung weiterhin nicht und bezahlen das Bußgeld nicht, so wird das Verfahren an die für Ihren Bezirk zuständige Vollstreckungsbehörde weitergeleitet. Daraufhin kann die Vollstreckungsbehörde eine Pfändung bei Ihnen vornehmen, um die offenen Beträge einzuziehen. Hierzu kann ein Hausbesuch gemacht oder z.B. eine Kontopfändung oder Lohnpfändung veranlasst werden.
Das Gericht kann auf Antrag Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt wurde. Die Dauer der Erzwingungshaft richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße.
Sie können durch Zahlung der offenen Forderungen die Erzwingungshaft jederzeit abwenden.
Insolvenzrechtliche Regelungen stehen der Anordnung von Erzwingungshaft zur Beitreibung der Forderung nicht entgegen. Geldbußen werden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht angemeldet.
Rechtsgrundlagen
§ 18 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
§ 90 ff. OWiG