Gesundheitsberufe, Gesundheitsfachberufe: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Allgemeine Informationen
Wer eine Berufsbezeichnung in einem der nachfolgenden Gesundheitsfachberufe führen will, benötigt eine Erlaubnis:
- Altenpflegerin / Altenpfleger,
- Diätassistentin / Diätassistent,
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Hebamme / Entbindungspfleger,
- Logopädin / Logopäde,
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Orthoptistin / Orthoptist,
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent,
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
- Podologin / Podologe und
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter (früher: Rettungsassistentin / Rettungsassistent).
Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Diese sind:
- den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein oder
- einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss im Ausland,
- die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs.
An wen muss ich mich wenden?
An das Landesamt für soziale Dienste (LAsD).
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Rechtsgrundlage
- § 2 Altenpflegegesetz (AltPflG),
- § 2 Diätassistentengesetz (DiätAssG),
- § 2 Ergotherapeutengesetz (ErgThG),
- § 2 Krankenpflegegesetz (KrPflG),
- § 2 Hebammengesetz (HebG),
- § 2 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG),
- § 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG),
- § 2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG),
- § 2 Orthoptistengesetz (OrthoptG),
- § 2 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG),
- § 2 Podologengesetz (PodG),
- § 2 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 9.6.1 - VwGebV.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Da unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Welche Gebühren fallen an?
- Für die Ablegung der in den jeweiligen Berufsgesetzen vorgeschriebenen Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro,
- bei Anerkennung von Auslandsabschlüssen wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 bis 150,00 Euro
gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben.
Anträge / Formulare
Formloser Antrag.