Inhalt
- § 3 Abs. 1, 4 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG),
- Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV),
- Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung - HufBeschl-AnerkennV).