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Die Errichtung und der Betrieb bestimmter Anlagen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zu diesen Anlagen zählen solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind,
- schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder
- in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV ist geregelt,
- welche Anlagen einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen und
- ob ein einfaches oder ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
Neben der Genehmigungspflicht besteht für bestimmte Anlagen eine Anzeigepflicht nach folgenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen:
- Einzelfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV),
- Anlagen, in denen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als Lösemittel eingesetzt werden, soweit die Anlagen keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV),
- Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die bestimmte Mengenschwellen erreichen oder überschreiten (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV),
- Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoffen in Tanklagern oder an Tankstellen, soweit diese keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV),
- Tankstellen (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV),
- Hochfrequenz- oder Niederfrequenzanlagen, soweit diese gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV),
- Anlagen zur Feuerbestattung (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV),
- Anlagen, die den bestimmten Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschreiten und nicht einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV).