Inhalt
Zentrale Punkte in den Anerkennungsverfahren und bei der Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat sind:
- Eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden Studiengängen nach dem gestuften Studiensystem (Bachelor, Master), § 76 Abs. 2 Nr. 4 HSG,
- Gleichwertigkeit der Studiengänge mit denen im staatlichen System, was vor Beginn des Studienbetriebs durch sogenannte Programmakkreditierungen des jeweiligen Studienganges nachgewiesen werden muss, § 76 Abs. 2 Nr. 5 HSG,
- Überwiegender Anteil der Lehre bei Präsenzhochschulen durch hauptberufliche Lehrkräfte, die die Voraussetzungen zu Einstellung als Professorinnen und Professoren an staatlichen Hochschulen erfüllen, § 76 Abs. 2 Nr. 7 HSG,
- Mitwirkungsmöglichkeiten der Hochschulangehörigen (unter anderem Lehrkräfte, Studierende) an der Gestaltung des Studiums; demokratische Binnenstruktur der Hochschule; weitgehende Unabhängigkeit der Hochschule von ihrem Träger in akademischen Fragen (insbesondere Lehre, Prüfungswesen, Forschung), § 76 Abs. 2 Nr. 8 HSG,
- die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung müssen erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule dauerhaft bereitgestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Wissenschaftsrates.