Inhalt
Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:
- einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25,
- die Angabe der Geschäftsleiter,
- Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
- Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,
- die Namen der an der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
- die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,
- einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hervorgehen und
- die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:
- einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25,
- die Angabe der Geschäftsleiter,
- Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
- Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,
- die Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
- die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,
- einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen will,
- Angaben über die Vergütungspolitik und Vergütungspraxis nach § 37,
- Angaben über Auslagerungsvereinbarungen nach § 36,
- Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich
- der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt,
- der Grundsätze, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leverage anwendet sowie
- der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,
- wenn es sich bei dem AIF um einen Feederfonds oder einen Feeder-AIF handelt, Angaben zum Sitz des Masterfonds oder des Master-AIF,
- die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschaftsverträge aller AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, sowie die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, wenn sie als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung von Publikums-AIF beabsichtigt,
- Angaben zu den Vereinbarungen zur Beauftragung der Verwahrstelle nach § 80 für jeden AIF, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, und
- alle in den §§ 165, 269 und 307 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.