Kindertagespflege im Kreis Ostholstein
Ein Kind (0-14 Jahren) kann in Kindertagespflege gefördert werden. Der Umfang der täglichen Betreuung richtet sich dabei nach dem individuellen Bedarf. Kinder im Alter zwischen 0 und 3 Jahren haben seit dem 01.08.2013 einen Anspruch auf individuelle Förderung, die eine wöchentliche Betreuung von bis zu 45 Stunden beinhaltet. Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, können bis zu 25 Stunden wöchentlich in Kindertagespflege betreut werden. Sollten darüber hinaus weitere Zeiten durch eine Betreuung in Kindertagespflege abgedeckt werden, wird dies nur dann gefördert, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung/Maßnahme etc. nachgehen.
Aktuell
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Im Kitaportal Schleswig-Holstein finden Sie unter anderem die in Ostholstein tätigen Kindertagespflegepersonen mit den entsprechenden Kontaktdaten. Die Platzvergabe erfolgt durch die Kindertagespflegeperson selbst.
Allgemeine Informationen zur Betreuung
Umfang der geförderten Betreuungsstunden
Der Kreis Ostholstein prüft und gewährt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen die finanzielle Förderung in der Kindertagesbetreuung.
Ein Kind (0-14 Jahren) kann in Kindertagespflege gefördert werden. Der Umfang der täglichen Betreuung richtet sich dabei nach dem individuellen Bedarf. Kinder im Alter zwischen 0 und 3 Jahren haben seit dem 01.08.2013 einen Anspruch auf individuelle Förderung. Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, können bis zu 25 Stunden wöchentlich in Kindertagespflege betreut werden. Sollten darüber hinaus weitere Zeiten durch eine Betreuung in Kindertagespflege abgedeckt werden, wird dies nur dann gefördert, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung/ Maßnahme etc. nachgehen (Arbeitgeberbescheinigung).
Alternativ haben Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres, die Möglichkeit zusätzlich zum Kindergarten oder zur Schule in Kindertagespflege gefördert zu werden. Die zusätzliche Betreuung wird nur gefördert, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung/ Maßnahme etc. nachgehen.
Kostenbeiträge Kindertagespflege
Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden Kostenbeiträge gemäß § 90 SGB VIII festgesetzt. Der monatlich zu leistende Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme der Tagespflege in den Räumlichkeiten der Tagespflegeperson wird unter Berücksichtigung der wöchentlichen Betreuungszeit wie folgt errechnet:
- Kostenbeitrag:
5,80 € |
* wöchentlich |
= monatlicher Kostenbeitrag |
5,66 € |
* wöchentlich |
= monatlicher Kostenbeitrag |
Erziehungsberechtigte können auch eine Geschwisterermäßigung für das 2. oder 3. Kind beantragen. Diese ist auf Antrag übergreifend für Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen vor Schuleintritt anzuwenden. Die Geschwisterermäßigung wird unabhängig vom Einkommen gewährt und ist wie folgt gestaffelt:
- Geschwisterermäßigung:
1. Kind (Ältestes Kind) |
2. Kind (zweitältestes Kind) |
ab dem 3. Kind (jedes weitere) |
voller Kostenbeitrag |
50% Ermäßigung |
100% Ermäßigung |
Der Kostenbeitrag wird mit einem Bescheid festgesetzt und ist monatlich, jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig. Die Kostenbeitragspflicht bleibt auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege wegen Urlaub oder Erkrankung bestehen.
Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, sofern sie finanziell nicht in der Lage sind, den Kostenbeitrag zu leisten, einen Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Kostenbeitrages zu stellen. Sofern der Kostenbeitrag teilweise erlassen werden soll, findet eine genaue Einkommensüberprüfung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des SGB XII statt.
Die Antragsformulare sind von den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson gemeinsam auszufüllen.
Erlaubnis zur Kindertagespflege
In der Regel betreut eine Kindertagesperson bis zu fünf Kinder im eigenen Haushalt bzw. extra angemieteten Räumen oder im Haushalt der Eltern. Im Land Schleswig-Holstein ist es auch möglich, im Zusammenschluss zweier Kindertagespflegepersonen mehr als fünf Kinder zu betreuen. Die kleine Gruppe und die Familienähnlichkeit zeichnet die Kindertagespflege aus. Um Kinder in Kindertagespflege betreuen zu können, ist eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes erforderlich.
Frühkindliche Bildung und Pädagogik als zentraler Bestandteil der Kindertagespflege. Die Kinderpflegepersonen begleiten die Kinder in ihrer Entwicklung. Sie planen pädagogische Angebote, fördern die Bildung der Kinder, ermöglichen ihnen, eigene Erfahrungen zu machen und die Welt kennenzulernen. Die Kinder spielen gemeinsam mit anderen Kindern und lernen im sozialen Miteinander Grundlegendes, um sich in unserer Gesellschaft zurechtzufinden. Im familiären Umfeld erfahren Kinder Alltagsbildung, die Voraussetzung für schulische Bildung ist.
Die Kindertagespflege wird in § 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) als ein gleichrangiges Angebot zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen beschrieben. Sie hat einen ganzheitlichen Förderauftrag, der die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die gesamte Entwicklung des Kindes bezieht.
Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die
- sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen
- und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen des QHB 1 und QHB 2 (Qualitätshandbuch für Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei) erworben haben. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist beim Jugendamt des Kreises Ostholstein zu beantragen. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern.
Die Vorteile der Kindertagespflege:
- Aus pädagogischer Sicht ist die Betreuung in der Kleingruppe, wie sie nur die Kindertagespflege bietet, für die Entwicklung von Kindern unter 3 Jahren ideal.
- Die Kindertagespflegeperson als verlässliche Bezugsperson gibt den Kindern Sicherheit und Orientierung
- Hohe Flexibilität hilft Eltern bei der Organisation ihres Alltags und der Kinderbetreuung
- Kindertagespflege ist für pädagogische Fachkräfte wie Erzieherinnen und Erzieher eine berufliche Alternative. Für Menschen ohne pädagogische Ausbildung ist sie eine Möglichkeit, einen pädagogischen Beruf auszuüben und mit Kindern zu arbeiten.
Geldleistung an die Kindertagespflegeperson
Der Kreis Ostholstein zahlt den Kindertagespflegepersonen je betreutem Kind eine laufende Geldleistung entsprechend der aktuellen Sätzen des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG).
Die laufende Geldleistung wird nach vorherigem schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson direkt vom Kreis Ostholstein an die Kindertagespflegeperson ausgezahlt. Der Anspruch auf die Geldleistung besteht nur für die bewilligten wöchentlichen Betreuungszeiten inkl. angemessener Eingewöhnungszeiten. Geldleistungen für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson (insbesondere Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheitsgründe) werden nicht gewährt. Die Ausfallzeiten sind dem Kreis Ostholstein unverzüglich (spätestens bis zum 3. des Folgemonats) mitzuteilen. Hierfür ist ein gesonderter Mitteilungsbogen, der auf der Internetseite des Kreises hinterlegt ist, zu verwenden. (à Link zu Dokumenten einfügen) Gefördert wird grundsätzlich der individuelle Bedarf.
Es wird eine monatliche Geldleistung jeweils zum Monatsbeginn im Voraus gezahlt. Die Betreuungsnachweise sind monatlich zu führen und dem Kreis Ostholstein, nach Aufforderung zur Prüfung vorzulegen. Nach Auswertung der Mitteilungen über Urlaubs- und Krankheitstage kann es zu einer Rückforderung kommen.
Die Stundennachweise sind monatlich von der Tagespflegeperson auszufüllen und von den Erziehungsberechtigten auf Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
Die Bemessung der laufenden Geldleistung des regulär vereinbarten Förderungsumfangs auch für angemessene Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang.
Erstattung von Nebenleistungen an die Kindertagespflegeperson
Auf Antragsstellung werden der Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Absatz 2 Ziffer 3 und 4 SGB VIII nachgewiesende Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung erstattet.
Unfallversicherung
Die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es wird unterschieden zwischen Kindertagespflegepersonen, die nur Kinder einer Familie bzw. Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, und solchen, die regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen. Es besteht entweder eine Versicherungspflicht in der Unfallkasse Schleswig-Holstein (www.uk-nord.de) oder in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (www.bgw-online.de).
Rentenversicherung
Bei nebenberuflich selbständiger Tätigkeit als Kindertagespflegeperson besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zu einem Gewinn von monatlich 538,00 € sind jedoch keine Beiträge zu entrichten. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de
Krankenversicherung
Seit 1. Januar 2009 besteht für jede/n Bürger/in in Deutschland die Pflicht, Mitglied einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. In der gesetzlichen Krankenversicherung können Kindertagespflegepersonen familienversichert oder als nebenberuflich Selbständige freiwillig gesetzlich versichert sein.
Einkommenssteuern
Die Einnahmen aus Kindertagespflege sind Einkommenssteuerpflichtig. Bei Aufnahme der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson muss der Bogen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausgefüllt und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung ist zu berücksichtigen, dass pro Kind und pro Monat eine Betriebskostenpauschale von den erhaltenen Geldleistungen abzuziehen ist.