Allgemeine Aufgaben
In dem Gesetz zum Schutz der Natur, dem sogenannten Landesnaturschutzgesetz, sind nicht nur die Ziele, Aufgaben und Inhalte des Naturschutzes und der Landschaftspflege beschrieben, sondern auch Instrumente vorgegeben, wie diese umzusetzen sind. Zuständig für die Einhaltung und Umsetzung des Naturschutzrechts sind die Naturschutzbehörden (Das Umweltministerium als oberste, das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere und die Kreise als untere Naturschutzbehörde).
Für zahlreiche Handlungen und Vorhaben, die die natürlichen Lebensgrundlagen negativ beeinträchtigen können, ist eine Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde erforderlich, z.B.:
- Beseitigung oder Beschädigung von Knicks
- Bauen im Schutzstreifen an Gewässern im Außenbereich
- Beseitigung oder Beschädigung von besonders geschützten Lebensräumen (Biotope)
- Aufschüttungen oder Abgrabungen ab einem Umfang von 30 m3 oder 1.000 m2
- Roden oder auf den Stock setzen von Gehölzen und Röhrichtbeständen in der Zeit vom 01.02. bis 30.09 (Schnittmaßnahmen und Fällungen im Sommer).
Außerdem gehören zu ihren Aufgaben die Abgabe von Stellungnahmen zu Planungen und Maßnahmen Dritter (z.B. private Bauherren, Gemeinden), in denen sie die Belange des Naturschutzes einbringt. Die Planungs- und Maßnahmenträger können so frühzeitig ihre Vorhaben naturverträglich ausrichten.
Schutzwürdige und schutzbedürftige Flächen und Objekte der Natur und Landschaft kann die untere Naturschutzbehörde durch eine Rechtsverordnung unter Schutz stellen (Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale). Für die Ausweisung von Naturschutzgebieten ist das Land verantwortlich.