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Kreis Ostholstein: Abfallrechtliche Nachweisführung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle

An die Entsorgung von gefährlichen Abfällen (das sind die sogenannten "Sonderabfälle" wie z. B. Altöl, Bleibatterien, Kühlschmierstoffe, usw.) werden aufgrund ihrer umwelt- und gesundheitsgefährdenden Eigenschaften besondere Anforderungen gestellt. Dazu gehört auch, dass der vorgesehene Entsorgungsweg vorab durch einen Entsorgungsnachweis geprüft wird. Die erfolgte Entsorgung wird nachher mit elektronischen Begleitscheinen oder Übernahmescheinen in Papierform nachgewiesen.

Für die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist die Registrierung bei einem Portal zur elektronischen Nachweisführung erforderlich. Informationen und Erläuterungen zu erforderlichen Registrierungen bei einem Portal finden Sie auf der Seite der ZKS-Abfall. Diesen und weitere Links mit Informationen finden Sie rechts auf dieser Seite. 

Hier gelangen Sie zum Online-Formular zur Beantragung der Erzeugernummer und Entsorgernummer.

Wann brauche ich einen Entsorgungsnachweis

Entsorgungsnachweise müssen zwingend bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle oder auf besondere Anordnung geführt werden. Wenn bei einem Abfallerzeuger nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen, kann auf einen Entsorgungsnachweis verzichtet werden. Allerdings muss die erfolgte Entsorgung durch Übernahmescheine nachgewiesen werden können.

Sammelentsorgungsnachweis

Liegen Ihre Abfallmengen unter 20 Tonnen pro Jahr und Abfallart, dann können Sie auch den Sammelentsorgungsnachweis eines von Ihnen beauftragten Abfallsammlers nutzen. In diesem Fall brauchen Sie keinen eigenen Entsorgungsnachweis. Der Abfallsammler unterliegt dann der sogenannten Nachweispflicht, d.h. er führt den Sammelentsorgungsnachweis. Fragen Sie den Abfallsammler nach einer Kopie seines Sammelentsorgungsnachweises und bewahren Sie diese auf. Als Nachweis über die durchgeführte Entsorgung erhalten Sie bei jeder Abholung einen Übernahmeschein (Verbleibskontrolle).

Abfalltransport mit einem externen Beförderer oder Sammler

In diesem Verfahren erfolgt die Nachweisführung mit einem Begleitschein oder einem Übernahmeschein:

a) Elektronischer Begleitschein (im Falle der Einzelentsorgung) Der Abfallerzeuger, der Abfallbeförderer und der Abfallentsorger haben jeweils die für sie bestimmten Felder des Begleitscheines bei der Übergabe bzw. der Annahme der Abfälle elektronisch auszufüllen und zu signieren.
Bei der Übernahme der Abfälle vom Abfallerzeuger durch den Beförderer nimmt der Beförderer die erforderlichen Ergänzungen vor, signiert und übermittelt elektronisch dem Abfallerzeuger die für ihn bestimmte Ausfertigung 1 des Begleitscheins (weiß). Die Ausfertigungen 2 – 6 des Begleitscheines liegen elektronisch vor und können so bei Kontrollen während des Beförderungsvorgangs abgefragt werden. Bei der Entsorgungsanlage wird vom Entsorger das Annahmedatum eingetragen und die Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung durch Signieren bestätigt. Nach Annahme der Abfälle durch die Entsorgungsanlage übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) elektronisch an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde (in Schleswig-Holstein GOES mbH) als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) wird elektronisch an den Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) an den Abfallerzeuger übersandt. Die Ausfertigung 6 (grün) verbleibt beim Abfallentsorger als Beleg für sein elektronisches Register.

b) Übernahmeschein (bei Sammelentsorgung) Bei der Sammelentsorgung wird die Übergabe des Abfalls mit Hilfe der Übernahmescheine dokumentiert. Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. Eine Fertigung ist dem Erzeuger bei der Übernahme der Abfälle auszuhändigen. Die zweite Ausfertigung ist während des Transports im Fahrzeug mitzuführen. Auch in den Fällen in denen der Erzeuger aufgrund der Kleinmengenregelung nicht nachweispflichtig ist, findet der Übernahmeschein Anwendung. Der Sammler hat dem Erzeuger eine Ausfertigung des Übernahmescheines auszuhändigen.

Kann jemanden anders die Nachweisführung übernehmen

Die Nachweisverordnung sieht eine Möglichkeit vor, einen Dritten mit der Nachweisführung zu bevollmächtigen (§ 3 Abs. 4 NachwV). In diesem Fall führt dieser Bevollmächtigte die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren für Sie durch. Als Abfallerzeuger sind Sie allerdings weiterhin nachweispflichtig. Es ist daher erforderlich, dass Sie sich die Nachweise vorlegen lassen und diese auf Verlangen der Behörde vorzeigen.

Woraus besteht ein Entsorgungsnachweis

Der Entsorgungsnachweis bei der Einzelentsorgung besteht aus dem „Deckblatt“, der Verantwortlichen Erklärung“ des Abfallerzeugers (ggf. mit „Deklarationsanalyse“), der „Annahmeerklärung“ des Abfallentsorgers sowie der behördlichen Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde (für Anlagen in Schleswig-Holstein: GOES mbH, Havelstr.7, 24539 Neumünster; http://www.goes-sh.de/). Ein Entsorgungsnachweis gilt längstens fünf Jahre. Seit 01.04.2010 werden alle Entsorgungsnachweise und auch die Begleitscheine nur noch elektronisch geführt.
Einzelheiten zur elektronischen Nachweisführung finden Sie z.B. auf der Seite der ZKS Abfall oder im eANVPortal unter http://www.zks-abfall.de oder https://www.eanvportal.de.

Was ist ein privilegieres Verfahren

Ist der Entsorger ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb, ein EMAS (Europäisches Umweltmanagement-System)-Betrieb oder sonst von der Verpflichtung zur Einholung der Einzelbestätigung freigestellt, so entfällt die Pflicht zur Einholung der behördlichen Bestätigung des Entsorgungsnachweises. In dem Fall übersenden der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger jeweils eine Ausfertigung der Nachweiserklärungen an die für sie zuständige Behörde. Dadurch verkürzt sich die Zeit bis zum Entsorgungsbeginn. Ferner entfallen die Gebühren für den Entsorgungsnachweis.

Was ist eine Verbleibskontrolle

Unter der Verbleibskontrolle versteht man den Nachweis über die durchgeführte ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Man unterscheidet dabei folgende beiden Fälle:
a) Elektronischer Begleitschein (im Falle der Einzelentsorgung)
Der Abfallerzeuger, der Abfallbeförderer und der Abfallentsorger haben jeweils die für sie bestimmten Felder des Begleitscheines bei der Übergabe bzw. der Annahme der Abfälle elektronisch auszufüllen und zu signieren.

Bei der Übernahme der Abfälle vom Abfallerzeuger durch den Beförderer nimmt der Beförderer die erforderlichen Ergänzungen vor, signiert und übermittelt elektronisch dem Abfallerzeuger die für ihn bestimmte Ausfertigung 1 des Begleitscheins (weiß). Die Ausfertigungen 2 – 6 des Begleitscheines liegen elektronisch vor und können so bei Kontrollen während des Beförderungsvorgangs abgefragt werden. Bei der Entsorgungsanlage wird vom Entsorger das Annahmedatum
eingetragen und die Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung durch Signieren bestätigt. Nach Annahme der Abfälle durch die Entsorgungsanlage übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) elektronisch an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde (in Schleswig-Holstein GOES mbH) als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) wird elektronisch an den Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) an den Abfallerzeuger übersandt. Die Ausfertigung 6 (grün) verbleibt beim Abfallentsorger als Beleg für sein elektronisches Register.

b) Übernahmeschein (bei Sammelentsorgung)
Bei der Sammelentsorgung wird die Übergabe des Abfalls mit Hilfe der Übernahmescheine dokumentiert. Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. Eine Fertigung ist dem Erzeuger bei der Übernahme der Abfälle auszuhändigen. Die zweite Ausfertigung ist während des Transports im Fahrzeug mitzuführen. Auch in den Fällen in denen der Erzeuger aufgrund der Kleinmengenregelung nicht nachweispflichtig ist, findet der Übernahmeschein Anwendung. Der Sammler hat dem Erzeuger eine Ausfertigung des Übernahmescheines auszuhändigen.

Was ist und was umfasst ein Abfallregister

Ein Abfallregister ist ein Ablagesystem, in dem alle abfallrechtlichen Dokumente (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine), getrennt von Rechnungen oder anderen nicht zur Entsorgung gehörenden Papieren, nach zeitlicher Abfolge und inhaltlicher Zuordnung abgelegt sind. Die in die Register einzustellenden Unterlagen oder Angaben sind drei Jahre, jeweils vom Datum der Einstellung an, aufzubewahren. Das Abfallregister hat keine besondere Form. Das Abfallregister muss vor Ort verfügbar sein, da es in regelmäßigen Abständen von der Abfallerzeugerbehörde eingesehen wird.

Beförderungserlaubnis und Anzeigepflicht für Sammler und Beförderer

Für das gewerbsmäßige Befördern von gefährlichen Abfällen ist eine Beförderungserlaubnis erforderlich, die auf Antrag bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen erteilt wird. Der Antrag ist zu richten an: GOES mbH, Havelstr.7, 24539 Neumünster.