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über die Schulträgerschaft für den Betrieb einer integrierten Gesamtschule in der Gemeinde Ratekau sowie die befristete Begründung einer Verwaltungsgemeinschaft

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Bekanntmachung:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. §§ 54 Abs. 4, 73 Abs.2 S.2 SchulG
in Verbindung mit §§ 18 Abs. 5, 19a GkZ

 

zwischen

 

dem Kreis Ostholstein,
vertreten durch den Landrat

 

und

 

der Gemeinde Ratekau,
vertreten durch den Bürgermeister

 

 

über

 

die Schulträgerschaft für den Betrieb
einer integrierten Gesamtschule in der Gemeinde Ratekau 
sowie die befristete Begründung einer Verwaltungsgemeinschaft

 

 

Präambel

 

(1) Vor der Errichtung der IGS Pansdorf hatten die Parteien unter dem 08.10.1999 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, in der die Aufgabe der Schulträgerschaft für eine zu errichtende integrierte Gesamtschule von der Gemeinde Ratekau auf den Kreis Ostholstein übergehen sollte. Der Kreis hält diese Vereinbarung – aufgrund einer ihm vorliegenden rechtsgutachterlichen Expertise – aus verschiedenen von einander unabhängigen Gründen für unwirksam. Die Gemeinde geht demgegenüber von der Wirksamkeit der besagten Vereinbarung aus.

(2)  Nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Umsetzung und Kostenverteilung einer etwaigen Verlagerung der derzeitigen IGS Pansdorf in den Zentralort Ratekau vom 07.02.2006 streben die Parteien im Falle der Auflösung der Realschule Ratekau an, dass die Gemeinde Ratekau die Aufgabe der Schulträgerschaft für die derzeitige IGS Pansdorf übernimmt. Im Rahmen der Schulträgerschaft soll die IGS Pansdorf an den Standort der Realschule verlegt wird. Dabei steht außer Frage, dass eine derartige Standortverlagerung erheblichen investiven Baubedarf auslösen wird. Da die Durchführung des Verfahrens mit eigener Verwaltung die Leistungsfähigkeit der Gemeinde übersteigen würde,  soll die Erfüllung der Aufgabe der Schulträgerschaft im Wege der Verwaltungsgemeinschaft gem. § 19 a GkZ für eine Übergangszeit bis zur Fertigstellung der erforderlichen investiven Maßnahmen durch den Kreis Ostholstein wahrgenommen werden. Hierzu ist unabhängig von den bestehenden Rechtspositionen zumindest aus Klarstellungsgründen eine einvernehmliche Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.10.1999 erforderlich.

 

In Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Ratekau vom 09.02.2006 und des Kreistages des Kreises Ostholstein vom 31.01.2006 wird  daher gemäß §§ 18 Abs. 5, 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) und  gemäß §§, 54 Abs.4,  73 Abs. 2 S. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

 

A.  Festlegung des Aufgabenträgers

§ 1

Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

zwischen den Parteien vom 08.10.1999

 

(1)  Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 08.10.1999 über die Schulträgerschaft für eine in der Gemeinde Ratekau für den Südteil des Kreises Ostholstein zu errichtende integrierte Gesamtschule wird im beiderseitigen Einvernehmen durch die Parteien durch diese Vereinbarung ersetzt.

 

(2)  Die Ersetzung erfolgt zum 01.01.2007. Sollten zum 01.01.2007 die Voraussetzungen für eine Übernahme der Schulträgerschaft nicht erfüllt sein, erfolgt die Ersetzung zum 01.01.2008 ansonsten zum nächstmöglichen 01.01. eines Jahres, an dem die Voraussetzungen für die Übernahme der Schulträgerschaft vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt sieht sich der Kreis Ostholstein - unabhängig von der Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.10.1999 - im Verhältnis zur Gemeinde als Inhaber der Rechte und Pflichten, die sich aus einer Schulträgerschaft für die derzeitige IGS Pansdorf ergeben.

 

(3)  Die Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.10.1999 erfolgt ohne Anerkennung von Rechtspositionen der Parteien hinsichtlich der Wirksamkeit der seinerzeit geschlossenen Vereinbarung.

 

(4)  Die Parteien sind sich einig, dass Schulträger für die derzeitige IGS Pansdorf zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in jedem Falle die Gemeinde Ratekau ist.

 

 

§ 2

Aufgabenwahrnehmung und Zuständigkeiten

 

(1)  Der Kreis Ostholstein stimmt der Übernahme der Schulträgerschaft für die derzeitige IGS Pansdorf durch die Gemeinde Ratekau zu.

 

(2)  Die Gemeinde ist bereit, zu dem in § 1 Abs. 2 genannten Zeitpunkt Träger für die derzeitige IGS Pansdorf zu sein. Zuständige Behörde ist der Bürgermeister der Gemeinde Ratekau.

 

 

§ 3

Rechtsfolgen des Schulträgerwechsels

 

(1)     Mit der Übernahme der Schulträgerschaft durch die Gemeinde Ratekau tritt die Gemeinde Ratekau gem. § 54 Abs. 4 SchulG in alle Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Betrieb der derzeitigen IGS Pansdorf mit Ausnahme der laufenden Kreditverpflichtungen sowie der Mietverpflichtungen für Interimsbauten ergeben. Dies gilt nicht für das Eigentum an Grundstück und Gebäuden am Standort Pansdorf. Das Eigentum an Ausstattung und Sachmitteln geht mit der Schulträgerschaft auf die Gemeinde über. Eine Gewährleistung hierfür ist ausgeschlossen. 

 

 

B.  Verwaltungsgemeinschaft

 

§ 4

Bildung und Aufgaben

der Verwaltungsgemeinschaft

 

(1)  Der Kreis Ostholstein und die Gemeinde Ratekau bilden zum 01.01.2007 eine Verwaltungsgemeinschaft nach den Vorgaben des § 19a GkZ. Sollten zum 01.01.2007 die Voraussetzungen für eine Übernahme der Schulträgerschaft nicht erfüllt sein, erfolgt die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft zum 01.01.2008 ansonsten zum nächstmöglichen 01.01. eines Jahres, an dem die Schulträgerschaft wechselt.

 

 

(2)  Gegenstand der Verwaltungsgemeinschaft ist die Erfüllung der Aufgabe der Schulträgerschaft für die derzeitige IGS Pansdorf durch den Kreis Ostholstein für den Schulträger, die Gemeinde Ratekau. Zentrale Aufgabe der Verwaltungsgemeinschaft ist neben der Erfüllung der schulrechtlichen Pflichten die Errichtung eines weiteren Baukörpers nebst Infrastrukturmaßnahmen gemäß Anlage 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Umsetzung und Kostenverteilung einer etwaigen Verlagerung der IGS Pansdorf in den Zentralort Ratekau.

 

 

§ 5

Bereitstellung neuer Schulräume am

Standort Ratekau, Verwaltungshandlungen

 

(1)  Die Gemeinde Ratekau errichtet durch die Verwaltung des Kreises Ostholstein unter Beachtung der für öffentliche Maßnahmen geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Bauherr einen zusätzlichen Baukörper für die IGS. Die Gemeinde verpflichtet sich diesbezüglich über die Verwaltungsgemeinschaft durch den Kreis Ostholstein, die erforderlichen Erklärungen und Anträge gegenüber öffentlichen und privaten Stellen abzugeben. Die Gemeinde Ratekau stellt über die Verwaltungsgemeinschaft unverzüglich den nach Schulbauförderungsrecht erforderlichen Förderantrag beim Land Schleswig-Holstein.

(2)  Sollten nach einem zwischen den Beteiligten abzustimmenden Zeitplan Verfahrenshandlungen vor Beginn der Verwaltungsgemeinschaft erforderlich sein, sichert der Kreis Ostholstein zu, dass diese von ihm bereits für die Gemeinde vollständig vorbereitet werden. Für das Verhältnis zwischen Kreis und Gemeinde gelten dabei die in § 6 dieser Vereinbarung niedergelegten Regelungen in entsprechender Anwendung mit Ausnahme der Regelungen über die Erhebung von Schulkostenbeiträgen bzw. entsprechenden Zuschüssen.

 

(3)  Der Verwendungsnachweis für die Baumaßnahmen ist von der Verwaltung des Kreises Ostholstein zu fertigen.

 

(4)  Das Gebäude soll auf einer durch die Gemeinde zu erwerbenden Erweiterungsfläche in unmittelbarer Nachbarschaft der derzeitigen Realschule Ratekau liegen. Diese Fläche wird von der Gemeinde erworben und dem Kreis Ostholstein im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft zur Verfügung gestellt. Angestrebt wird eine Fertigstellung der Baumaßnahme zum Schuljahreswechsel 2007/2008. Wenn es der Gemeinde Ratekau nicht gelingen sollte, die erforderliche Erweiterungsfläche zu erwerben, sind der Kreis Ostholstein und die Gemeinde Ratekau sich einig, dass in diesem Falle dieser Vertrag aufzuheben ist.

 

(5)  Soweit zur Realisierung des Bauvorhabens fachliche Weisungen nach § 19 a Abs.1 a.E. GkZ erforderlich sind, wird der Bürgermeister der Gemeinde Ratekau diese Weisungen erteilen. Die Gestaltung des Bauvorhabens einschließlich Infrastruktur, insbesondere die architektonische Gestaltung und Ausstattung kann jedoch nur im Einvernehmen mit dem Landrat des Kreises Ostholstein vereinbart werden. Die Parteien orientieren sich hierbei an dem im  öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Umsetzung und Kostenverteilung einer etwaigen Verlagerung der derzeitigen IGS Pansdorf in den Zentralort Ratekau genannten Kostenrahmen. Rechtliche und technische Bestimmungen für Schulbau sind zu beachten. Der Landrat bzw. die zuständigen Fachdienstleiter erhalten das Anwesenheitsrecht gem. § 19 a Abs. 3 GkZ.

 

 

§ 6

Kosten der Verwaltungsgemeinschaft,

Haftung im Innenverhältnis

 

(1)  Die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgabe der Schulträgerschaft durch den Kreis Ostholstein im Wege der Verwaltungsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Maßgaben:

 

a)       Der Gemeinde entstehen keine Kosten für die Dauer der Verwaltungsgemeinschaft für die Inanspruchnahme der ostholsteinischen Kreisverwaltung.

 

b)       Der Gemeinde entstehen für die Dauer der Verwaltungsgemeinschaft keine Kosten im Sinne des § 53 SchulG für den Betrieb und die Unterhaltung der Gesamtschule an beiden Standorten.

 

c)       Die Schulkostenbeiträge werden ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Schulträgerschaft durch die Gemeinde Ratekau über die Verwaltungsgemeinschaft erhoben. Rechnungsstelle ist der Kreis Ostholstein. Die Schulkostenbeiträge sind nicht an die Gemeinde abzuführen und verbleiben beim Kreis als mit der Erfüllung der Aufgabe betraute Körperschaft.

 

d)       Die Gemeinde ist ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Schulträgerschaft verpflichtet, für Schüler, die in der Gemeinde Ratekau ihren Wohnsitz haben und in der IGS beschult werden, für die Dauer der Verwaltungsgemeinschaft einen Zuschuss an den Kreis als mit der Erfüllung der Aufgabe betraute Körperschaft in Höhe des jeweils gültigen Schulkostenbeitrages zu zahlen, um die dem Kreis durch den Betrieb der IGS entstehenden Kosten auszugleichen.

 

e)       Der Gemeinde entstehen keine Kosten für die Errichtung des Baukörpers am Standort Ratekau. Dies gilt auch dann, wenn die von Land und Kreis veranschlagte Summe zur Finanzierung des Schulbauvorhabens in Ratekau nicht ausreichen sollte, um den Baukörper zu errichten.  Der Kreis verpflichtet sich eingehende Rechnungen zu begleichen, sodass die Gemeinde nicht in Vorleistung treten muss.

 

f)       Im Übrigen erfolgt die Kostenverteilung für die Baumaßnahme nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Umsetzung und Kostenverteilung einer etwaigen Verlagerung der derzeitigen IGS Pansdorf in den Zentral-ort Ratekau.

 

(2)  Der Kreis Ostholstein haftet im Verhältnis zur Gemeinde für die Richtigkeit und die Ordnungsgemäßheit der Durchführung der Verfahren und hält die Gemeinde im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei. Sollte die Gemeinde wegen Handlungen des Kreises Ostholstein im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft rechtskräftig zu Schadensersatz, beispielsweise aus Amtshaftung verpflichtet werden, so ist der Kreis Ostholstein verpflichtet, der Gemeinde die entsprechenden Beträge inklusive der Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, den Kreis Ostholstein unter Beachtung der jeweiligen prozessrechtlichen Vorgaben in die Rechtsverteidigung miteinzubeziehen.

 

 

§ 7

Befristung der Verwaltungsgemeinschaft;

Kündigungsmöglichkeiten

 

(1)  Die Verwaltungsgemeinschaft, durch die der Kreis Ostholstein zur Erfüllung der Aufgaben der Schulträgerschaft für die derzeitige IGS Pansdorf für die Gemeinde verpflichtet ist, ist befristet

 

a) bis zur Fertigstellung sämtlicher vom Kreis Ostholstein durchzuführender Hoch- und Tiefbaumaßnahmen und Bezugsfertigkeit des gesamten Erweiterungsbaus in Ratekau durch die IGS,

 

b)     längstens jedoch auf zwei Jahre.

 

(2)  Sollte innerhalb dieser zwei Jahre die Baumaßnahme nicht im Sinne von Abs. 1 lit a dieser Vorschrift fertig gestellt und bezugsfertig sein, verlängert sich die Verwaltungsgemeinschaft um jeweils ein weiteres halbes Jahr, längstens bis zur Fertigstellung und Bezugsfertigkeit der Baumaßnahmen.

 

(3)  Die Verwaltungsgemeinschaft kann durch jeden Beteiligten unter der Voraussetzung des § 127 Landesverwaltungsgesetz gekündigt werden. Eine Änderung des Schulgesetzes –soweit es die Zuordnung der Schulträgerschaften zu Gemeinden und Kreisen betrifft – während der Geltungsdauer der Verwaltungsgemeinschaft soll nicht zu einer Kündigungsmöglichkeit seitens des Kreises führen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Mehrkostenrisiko für die Baumaßnahmen beim Kreis Ostholstein liegt.

 

 

§ 8

Beendigung der Verwaltungsgemeinschaft

 

(1)  Auch nach der Beendigung der Verwaltungsgemeinschaft entstehen der Gemeinde keine Kosten im Sinne des § 53 SchulG für den Betrieb und die Unterhaltung des Standortes Pansdorf.

 

(2)  Die Gemeinde ist verpflichtet, für jede(n) Schüler/Schülerin, der/die auch nach Beendigung der Verwaltungsgemeinschaft am Standort Pansdorf beschult werden muss, bis zur Einstellung der Nutzung des Standortes Pansdorf einen Zuschuss an den Kreis in Höhe des jeweils gültigen Schulkostenbeitrages zu zahlen. Dies gilt auch für Schüler/innen, die in der Gemeinde Ratekau ihren Wohnsitz haben. Maßgebend ist die Schülerzahl zu den landesweiten Abrechnungsstichtagen für Schulkostenbeiträge für Gesamtschulen. Falls erforderlich erfolgt eine tageweise Ausgleichzahlung zwischen Kreis und Gemeinde.

 

(3)  Die für die Regelungen gem. § 6 Abs.1 lit. c und d dieses Vertrages abrechenbaren Schülerzahlen ergeben sich aus den landesweiten Abrechnungsstichtagen für Schulkotenbeiträge für Gesamtschulen. Falls erforderlich erfolgt eine tageweise Ausgleichzahlung zwischen Kreis und Gemeinde.

 

(4)  Hinsichtlich des vom Kreis Ostholstein an der IGS beschäftigten Personals verpflichten sich die Parteien nach der Beendigung der Verwaltungsgemeinschaft gem. § 19 a GkZ einen Personalüberleitungsvertrag zu schließen.

 

(5)  Sollten die Baumaßnahmen mangelhaft sein, so zeigt die Gemeinde dies unverzüglich beim Kreis an. Der Kreis leitet die Mängelrügen an die beauftragten Architekten und Werkunternehmer weiter. Sollten in Zusammenhang mit der Erstellung des Bauvorhabens Ansprüche gegenüber Dritten (Architekten oder Bauunternehmern) geltend gemacht werden müssen, ist der Kreis berechtigt und auch verpflichtet, diese Ansprüche ggf. auch gerichtlich im Namen der Gemeinde durchzusetzen. Sämtliche damit verbundenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt im Innenverhältnis der Kreis Ostholstein. Der Abschluss eines Vergleiches bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Eigene Personal- und Sachkosten trägt die Gemeinde selbst.

 

 

C.             Schlussbestimmungen

 

§ 9

Aufschiebende Bedingungen

 

(1)  Die durch diesen Vertrag begründeten Rechte und Pflichten bestehen erst,

 

a)   wenn eine etwaige Auflösungsentscheidung der Realschule Ratekau vollziehbar ist,

 

b)   ein Vertrag, der auch die Finanzierung und Durchführung der Bauten für die derzeitige IGS Pansdorf am Standort Ratekau regelt, abgeschlossen ist

 

und

 

c)       das Ministerium für Bildung und Frauen den Schulträgerwechsel gem. § 57 SchulG genehmigt hat.

 

 

§ 10

Salvatorische Klausel

 

(1)        Änderungen dieses Vertrages jeder Art bedürfen der Schriftform.

 

(2)        Bei Rechtsunwirksamkeit einer Vertragsbestimmung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien deuten die rechtsunwirksame Bestimmung um oder ergänzen sie, so dass der mit ihr beabsichtigte Zweck möglichst erreicht werden kann.

 

(3)        Sollten ergänzende Vertragsbestimmungen zur Durchführung des Vertrages notwendig werden, so verpflichten sich die Parteien, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Gelingt dies nicht, tritt an die Stelle der unwirksamen Vorschrift die gesetzliche Regelung.

 

 

Eutin, den 09.02.2006

 

Kreis Ostholstein
- Der Landrat -
( L.S. )
gez. Reinhard Sager

 

Ratekau, den 09.02.2006

 

Gemeinde Ratekau
- Der Bürgermeister -
( L.S. )
gez. Peter Brückel

 

Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Ratekau wird hiermit bekanntgemacht.

Eutin, den 14.02.2006


Kreis Ostholstein
- Der Landrat -
Fachdienst Schule, Bildung, Sport