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Bekanntmachung nach § 4 Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) Woltersmühlen Sohlgleite

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung
 

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Gewässerausbau durch Umbau eines Staubauwerkes in eine
Sohlgleite im Gewässer Nr. 1 -Schwartau- des Wasser- und Bodenverband Schwartau nach § 31 Abs.3
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

 

Der Wasser- und Bodenverband Schwartau hat am 01.06.2007 die Genehmigung zum Umbau eines Staubauwerkes in eine Sohlgleite im Gewässer Nr. 1 –Schwartau- , ca. Stat. 24+110 beantragt.
 

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Herstellung der Durchgängigkeit in der Schwartau. Im Zuge der Maßnahme wird das vorhandene baufällige Staubauwerk abgerissen und durch eine flach geneigte Sohlgleite aus Geröll auf ca. 25 m im Gewässer ersetzt. Das neue Bauwerk soll sich den örtlichen Gegebenheiten anpassen und ein natürliches Aussehen erhalten.

Dieser Ausbau bedarf gemäß § 31 Abs. 2 WHG der Planfeststellung. Nach § 31 Abs. 3 WHG kann für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau an Stelle eine Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche, sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das geplante Vorhaben war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Str. 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
 

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
 

Eutin, 06.06.2007
Az.: 6.20.311.041

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3586 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 06.06.2007. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).