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Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

Autor/in: Der Systemadministrator
Quelle: Kreis Ostholstein

Bekanntmachung:

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

 

für einen Antrag auf Genehmigung zum Gewässerausbau der Kremper Au (Gewässer Nr. 1) des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser bei der Hasselburger Mühle in der Gemeinde Altenkrempe nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Der Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser hat am 15.03.2006 die Genehmigung zum Ausbau des Verbandsgewässers Nr. 1 beantragt.          

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den Ausbau der Kremper Au von Gewässerstation 7+080 bis 7+239 durch Herstellung einer Sohlgleite, die die dort vorhandenen Stauanlagen ersetzen soll. Die Maßnahme dient der Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Kremper Au bei der Hasselburger Mühle.

Dieser Ausbau bedarf gemäß § 31 Abs. 3 WHG einer Genehmigung.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das geplante Vorhaben (hier: Gewässerausbau der Kremper Au) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, 03.05.2006

Az.: 6.20.311.002

 

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz