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Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser nach §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung



Bekanntmachung 

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser
nach §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)


 

Herr Thomas Fleßner hat am 10.03.2004 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung von landwirtschaftlich genutzten Flächen über einen Entnahmebrunnen in einer Gesamtmenge von maximal 6.000 m3/Jahr in der Nähe des Hofes Bargerbrück in Stockelsdorf.
Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 2 WHG einer Erlaubnis.
 

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.
 

Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Gesamtmenge von max. 6.000 m³/a) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.
 

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
 

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
 

Eutin, 27.02.2007
Az.: 6.20.3225.040.0024.
                                                                             Kreis Ostholstein
                                                                                  Der Landrat
                                                                     als untere Wasserbehörde
                                                         Fachdienst Boden- und Gewässerschutz


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3358 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am ____________ . (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).