Entnahme von Vögeln in den Naturschutzgebieten des Kreises Ostholstein
Bekanntmachung:
Bekanntmachung der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein
Entnahme von Vögeln in den Naturschutzgebieten des Kreises Ostholstein
Allgemeinverfügung
Zur Bekämpfung der im Kreis Ostholstein von der Vogelgrippe ausgehenden Gefährdungen für die menschliche Gesundheit, für die Tierwelt sowie für bedeutende Sachwerte erlässt die untere Naturschutzbehörde auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 LNatSchG (Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz) vom 18.07.2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 339) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57)) folgende Allgemeinverfügung:
1. Soweit es zur Bergung, tiermedizinischen Untersuchung und Beseitigung toter, erkrankter oder verletzter Tiere im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, wird den hierzu tätigen öffentlichen Bediensteten sowie den auf Grund einer Anordnung der zuständigen Ordnungsbehörden eingesetzten weiteren Personen von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnungen im Kreis Ostholstein eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Insbesondere wird gestattet,
a) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen,
b) die Naturschutzgebiete zu diesem Zweck auch außerhalb der Wege zu betreten,
c) wild lebende Tiere zu stören und
d) wild lebende Pflanzen zu beeinträchtigen,
soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Die Ausübung der Befugnisse ist so zu gestalten, dass die damit verbundenen Beeinträchtigungen oder Störungen der geschützten Gebiete und Gegenstände auf das für die Aufgabenerfüllung notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist zunächst befristet bis zum 30. April 2006.
Die sofortige Vollziehung meiner Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482)) im öffentlichen Interesse angeordnet.
Begründung:
Auf Grund des Fundes von wild lebenden Tieren, die nachweislich mit dem auch für die menschliche Gesundheit gefährlichen Krankheitserreger H5N1 infiziert sind, besteht aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und des Schutzes der menschlichen Gesundheit die Notwendigkeit, wild lebende Tiere, die bereits gestorben sind oder bei denen auf Grund objektiver Anhaltspunkte der Versacht einer Erkrankung besteht, der Natur zu entnehmen, sie ggf. zu töten, zu untersuchen und die Tierkörper ggf. zu beseitigen. Für eine effektive Bekämpfung der Tierseuche ist es dabei von entscheidender Bedeutung, dass derartige Maßnahmen in kürzester Frist – möglichst sofort – überall dort durchgeführt werden können, wo derartige Gefahrensituationen auftreten. Es kann nicht vorhergesagt werden, an welchen Orten und zu welchen Zeitpunkten dieses der Fall sein wird. Damit kann auch nicht vorhergesagt werden, welche Naturschutzgebietsverordnungen im Einzelfall einem Tätigwerden entgegenstünden.
Diese Sachlage rechtfertigt es, für die Durchführung dieser Maßnahme von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnungen im Kreis Ostholstein Ausnahmen zuzulassen. Da der Erreger auch die in den Naturschutzgebieten geschützten Tiere gefährdet und die Bekämpfungsmaßnahmen so durchzuführen sind, dass die Beeinträchtigung des Gebietes auf ein Mindestmaß beschränkt wird, lassen sich die Ausnahmen mit den Belangen des Naturschutzes vereinbaren.
Die mit dem Auftreten der Vogelgrippe verbundenen Gefährdungen für die menschliche Gesundheit, für wildlebende Tiere sowie für Nutztiere sind so erheblich, dass die mit ihrer Bekämpfung verfolgten Interessen des Allgemeinwohls gegenüber den Interessen des Naturschutzes überwiegen, so dass sogar die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 54 Abs. 2 LNatSchG vorliegen.
Sind Tiere infiziert, so liegt Gefahr im Verzuge vor. Ein Einholen einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung im Einzelfall bei der zuständigen Behörde würde einen erheblichen Zeitverzug bedeuten, zusätzliche Personalkapazitäten binden und damit eine zeitnahe und effektive Bekämpfung erheblich erschweren. Aus diesem Grund wird eine Allgemeinverfügung für alle bestehenden Naturschutzgebiete im Kreis Ostholstein erlassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird wie folgt begründet:
Würde ich für meine Allgemeinverfügung nicht die sofortige Vollziehung anordnen, hätte ein Widerspruch aufschiebende Wirkung. Dies würde bedeuten, dass die zur Tierseuchenbekämpfung notwendigen Maßnahmen erst dann durchgeführt werden könnten, wenn ein durch einen möglichen Widerspruch ausgelöstes Verwaltungsverfahren (Widerspruchsverfahren) und ein sich evtl. daran anschließendes Klageverfahren zum Abschluss gebracht würde oder wenn Einzelzulassungen für die jeweils erforderlichen Ausnahmen mit Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen würden.
Es besteht jedoch ein vorrangiges öffentliches Interesse daran, dass die notwendigen Maßnahmen sofort durchgeführt werden, ohne für den Einzelfall notwendige Ausnahmen zu beantragen. Wäre dies nicht möglich, würde die Gefahr erheblich erhöht, dass sich die Seuche unkontrolliert ausbreitet und zu erheblichen und unkalkulierbaren Risiken für die Gesundheit der geschützten Tiere und der Menschen führt.
Aus den vorgenannten Gründen habe ich die sofortige Vollziehung angeordnet.
Hinweis:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach Einlegung des Widerspruches beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich beim Kreis Ostholstein, Der Landrat, Untere Naturschutzbehörde, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin oder zur Niederschrift einzulegen. Der Tag der Bekanntgabe wird auf den auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag festgesetzt.
KREIS OSTHOLSTEIN
Der Landrat
Untere Naturschutzbehörde
Im Auftrage
gez. Joachim Siebrecht