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IV. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Ostholstein

Autor/in: Der Systemadministrator
Quelle: Kreis Ostholstein

Bekanntmachung:

IV. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung

des Kreises Ostholstein

 

Aufgrund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Kreistages vom 28.03.2006 und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein die folgende  IV. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Ostholstein erlassen:

§ 1

 

§ 3 Abs.1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Landrätin oder der Landrat wird für die Dauer von acht Jahren gewählt.“

 

 

§ 2

 

§ 6 Abs. 1 Buchstabe g 2) erhält folgende Fassung:

 

„2) Beratende Mitglieder

·         ein beratendes Mitglied für die Wahrnehmung der Belange der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner durch die Bestellung des Jugendhilfeausschusses auf Vorschlag der Verwaltung des Kreisjugendamtes

·         ein beratendendes Mitglied auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen

·         die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes“

 

 

§ 3

 

§ 13 wird wie folgt neugefasst:

 

„§ 13

 

Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

 

(1)    Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen erfolgen durch Bereitstellung im Internet sowie einen entsprechenden Hinweis in den folgenden Tageszeitungen unter Angabe der Internetadresse:

a)      Lübecker Nachrichten,

b)      Ostholsteiner Anzeiger,

c)      Fehmarnsches Tageblatt,

d)      Heiligenhafener Post


Die Bereitstellung im Internet erfolgt durch Veröffentlichung sämtlicher Bekanntmachungen und Verkündungen auf den Internetseiten des Kreises unter der Internet-adresse www.kreis-oh.de auf der zentralen Internet-Seite für Bekanntmachungen des Kreises Ostholstein.

(2)    Die Bekanntmachung ist bewirkt mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet des Kreises verfügbar ist, sofern der nach Absatz 1 erforderliche Hinweis zuvor innerhalb eines Zeitraumes von 3 Tagen in den Tageszeitungen erfolgt ist.

(3)    Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4)    Anders lautende Rechtsvorschriften über örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen bleiben unberührt. Andere gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

 

 

 

§ 4

 

Die IV. Nachtragssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Kreisordnung wurde mit Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 13.04.2006 erteilt.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Eutin, 25. April 2006  

 

Kreis Ostholstein

Fachdienst Personal und Organisation

gez. Reinhard Sager

Landrat