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Offenhalten von Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten im Kreise Ostholstein - Bäderregelung -

Autor/in: Der Systemadministrator
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung


über das Offenhalten von Verkaufsstellen in Kur- und

 Erholungsorten im Kreise Ostholstein - Bäderregelung -

für die Jahre 2005 bis 2008

 

Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein  hat aufgrund des § 23 des Ladenschlußgesetzes (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine auf die Jahre 2005 bis 2008 befristete Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des § 3 LadSchlG erteilt, nach welcher im Kreis Ostholstein die Verkaufsstellen in den Städten und Gemeinden

Bosau
Dahme
Eutin
Fehmarn
Grömitz
Großenbrode
Grube                          (Ortsteil Rosenfelder Strand)
Heiligenhafen
Heringsdorf                 (Ortsteil Süssau-Strand)
Kellenhusen
Lensahn
Malente
Neukirchen                 (Ortsteile Kraksdorf-Strand, Ostermade, Sütel-Strand und Am Seekamp-Strand)
Neustadt
Oldenburg                   (Straßen: Hinterhörn, Markt, Fußgängerzone, Kuhtorstraße, Schuhstraße, Hoheluftstraße,     
                                   Teilbereich Berliner Eck)
Sierksdorf
Scharbeutz
Schönwalde am Bungsberg
Süsel
Timmendorfer Strand
Wangels                     (Ortsteil Weißenhaus)


                            während der Saison 2005 bis 2008 vom 15. Dezember bis 31. Oktober

     a) sonn- und feiertags in der Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr
 
   b) werktags bis 22.00 Uhr

 

für den Verkauf von Gegenständen des täglichen Ge- und Verbrauchs geöffnet sein dürfen. Diese Regelung gilt auch für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen (§ 20 LadSchlG).

Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung sind jeweils der Karfreitag und der erste Weihnachsteiertag. Am 1. Mai ist der Verkauf nur dann erlaubt, wenn der Ladeninhaber, unter Freistellung aller Mitarbeiter, den Verkauf persönlich durchführt.


Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen nur in der Zeit von 14.00 bis 18.30 Uhr geöffnet werden.

Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

1.    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen nur während der zugelassenen Öffnungszeiten beschäftigt werden. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten über die Verkaufszeit hinaus sollen jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.

2.    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an den Wochenenden beschäftigt werden, sind für jeden Tag an einem Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen.

3.    Mindestens jeder zweite Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben; für Jugendliche darüber hinaus mindestens zwei Sonnabende im Monat.

4.    Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes über die Dauer der werktäglichen Arbeitszeit, der Ruhepausen und Ruhezeiten sowie weitergehende Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in anderen Gesetzen sind zu beachten.

5.    Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden. An gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dürfen Jugendliche beschäftigt werden; sie sind jedoch an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen.
Werden Jugendliche an Sonnabenden beschäftigt, so ist ihnen die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.

6.    Werdende und stillende Mütter dürfen nicht nach 20.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

 

Sonstiges:

Auf die Schutzbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere auf das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bestimmungen weise ich die Arbeitgeber hiermit hin.

Auf die gem. § 21 Abs. 1 Ziffer 2 LadSchlG bestehende Verpflichtung der Verkaufsstelleninhaber, Verzeichnisse zu führen, aus denen die Namen, die Tage, die Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die als Ersatz für die Beschäftigung gewährte Freizeit ersichtlich sind, weise ich hin.

 

Eutin, den  19.10.2005

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als Kreisordnungsbehörde              

gez. Reinhard Sager



Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3551archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am _______. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).