Satzung des Gewässer- und Landschaftsverbandes Wagrien-Fehmarn
Amtliche Bekanntmachung
Satzung
des
Gewässer- und Landschaftsverbandes
Wagrien-Fehmarn
im Kreis Ostholstein
Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandesgesetzes - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl.I 1578 ) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Landeswasserverbandsgesetz - LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBL Schl. H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:
P R Ä A M B E L
Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst.
Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.
1. ABSCHNITT
NAME - SITZ - MITGLIEDER - AUFGABE UNTERNEHMEN
§ 1
(zu §§ 3 und 6 WVG)
Name, Sitz, Verbandsgebiet
(1) Der Verband führt den Namen Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn und hat seinen Sitz in 23758 Oldenburg i.H. im Kreis Ostholstein. Er unterhält eine Nebenstelle in Burg a.F.
(2) Der Verband umfasst das Gebiet seiner Mitgliedsverbände gem. § 2, wie im
Verbandsplan (§ 4) dargestellt.
(3) Der Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Der Verband dient dem öffentlichem Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der geltenden Gesetze selbst.
§ 2
(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)
Mitglieder
Mitglieder des Gewässer- und Landschaftsverbandes Wagrien-Fehmarn sind die folgenden Verbände und sonstigen Mitglieder:
1. Wasser- und Bodenverband Oldenburg
2. Wasser- und Bodenverband Fehmarn Nord-Ost
3. Wasser- und Bodenverband Cismar
4. Wasser- und Bodenverband Petersdorf a.F.
5. Wasser- und Bodenverband Großenbrode
6. Wasser- und Bodenverband Avendorf a.F.
7. Wasser- und Bodenverband Sulsdorf a.F.
8. Wasser- und Bodenverband Bliesdorf
9. Wasser- und Bodenverband Teschendorf a.F.
10. Deich- und Entwässerungsverband Klostersee-Niederung
11. Interessengemeinschaft Oldenburger Graben e.V.
Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich.
§ 3
(zu §§ 2 und 6 WVG)
Aufgabe
Der Verband hat die folgenden Aufgaben:
1. Abwicklung der Geschäfte der Verwaltung seiner Mitgliedsverbände.
2. Die Aufgabenerfüllung gem. Satzung und Weisung der Mitgliedsverbände.
§ 4
(zu §§ 5 und 6 WVG)
Unternehmen, Plan
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Gewässer- und Landschaftsverband
Wagrien-Fehmarn:
1. Die Geschäfte seiner Mitgliedsverbände zu führen,
insbesondere:
- Mitgliederverzeichnisse und die Beitragsbücher aufzustellen und fortzuschreiben,
- Beiträge für die Mitgliedsverbände festzusetzen und einzuziehen,
- Anordnungen zu erlassen und Zwangsmaßnahmen anzuwenden,
- Widerspruchsbescheide zu erlassen
- Beschlüsse der Mitgliedsverbände auszuführen.
- Gewässer- und Anlagenverzeichnisse fortzuschreiben
- Gewässerpflegepläne aufzustellen und fortzuschreiben
- Maßnahmen zur Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des
Bodenschutzes durchzuführen.
2. Personal und Sachmittel für die Abwicklung seiner eigenen Verwaltungsgeschäfte und die
seiner Mitgliedsverbände vorzuhalten und einzusetzen.
3. Einen Plan M 1:150000 mit Darstellung der Mitgliedsverbände vorzuhalten.
(2) Zur Erfüllung seiner in § 3 der Satzung genannten Aufgaben hat der Verband die Möglichkeit,
sich der bestehenden Einrichtungen seiner Mitgliedsverbände zu bedienen.
§ 5
(zu §§ 6, 33 WVG)
(1) Der Verband ist befugt, das Verbandsunternehmen gemäß Weisung, nach den Plänen und den Mitgliederverzeichnissen auf den Grundstücken der jeweiligen dinglichen Mitglieder seiner Mitgliedsverbände durchzuführen.
2. ABSCHNITT
VERFASSUNG
§ 6
(zu §§ 6 und 46 WVG)
Organe
Organe des Gewässer- und Landschaftsverbandes Wagrien-Fehmarn sind der Ausschuss und der Vorstand.
§ 7
(zu § 49 WVG)
Zusammensetzung des Verbandsauschusses
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus je 1 Mitglied der Mitgliedsverbände pro angefangener 10.000 ha Verbandsgebiet.
(2) Die Mitgliedsverbände entsenden die Mitglieder und je einen Stellvertreter in den Ausschuss gem. Abs. 1 entsprechend ihren Beschlussfassungen.
§ 8
( zu § 49 WVG)
Amtszeit des Verbandsausschusses
Die Amtszeit der Mitglieder des Verbandsausschusses entspricht der satzungsgemäßen Wahlzeit im jeweiligen Mitgliedsverband.
§ 9
(zu §§ 25, 44 und 47 WVG)
Aufgaben des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuss hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Verbandspolitik.
- Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes.
- Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und Nachtragshaushaltssatzungen sowie Nachtragshaushaltspläne.
- Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses.
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband.
- Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.
10. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gem. § 25 Abs. 1 Buchstabe a WVG.
- Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft zu § 25 Abs. 1 Buchstabe c WVG.
12. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab 10.000 nach § 27 der Satzung
§ 10
(zu § 50 i.V.m. § 48 WVG)
Sitzungen des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die
Aufsichtsbehörde ein.
(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
(3) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses. Er, die übrigen Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer nehmen mit beratender Stimme teil.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 11
(zu § 50 WVG)
Beschlussfassung im Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei erneuter Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
(3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
§ 12
(zu §§ 6 und 52 WVG)
Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung
(1) Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und vier weitere Mitglieder als Beisitzer an. Zwei Beisitzer sind 1. und 2. Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung "Verbandsvorsteher".
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung, deren Höhe vom Verbandsausschuss zu beschließen ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen neben der Erstattung von Fahrtkosten ein Tagegeld, dessen Höhe der Verbandsausschuss beschließt.
§ 13
(§§ 52 und 53 WVG)
Wahl des Vorstandes
(1) Der Verbandsausschuss wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und zwei dieser Vorstandsmitglieder zum 1 und 2. Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Gewählt werden können Vorstandsmitglieder der Mitgliedsverbände.
(3) Das Vorschlagsrecht für die Wahl:
1. des Verbandsvorstehers obliegt dem WBV Oldenburg.
2. des 1. Stellvertreters obliegt dem WBV Fehmarn Nord-Ost.
3. des 2. Stellvertreters obliegt dem WBV Cismar.
4. das Vorschlagsrecht für die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.
obliegt den übrigen Verbänden.
(4) Gewählt wird unter Leitung des ältesten Mitglieds des Verbandsausschusses, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
§ 14
(§ 53 WVG)
Amtszeit
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit, endet am 31. Dezember, erstmals 31.12.2009.
(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand eines Mitgliedsverbandes aus, ist für den Rest der .Amtszeit innerhalb von 3 Monaten nach § 13 Ersatz gewählt werden. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
§ 15
(zu §§ 24, 25, 44, 45 und 54 WVG)
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung.
Insbesondere hat er die Aufgabe:
1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,
2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,
3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Absatz 1 Buchstabe b WVG eine
Stellungnahme abzugeben,
4. die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan und ihre Nachträge aufzustellen,
5. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Haushaltsplanes zu beschließen,
6. Verträge ab einer Höhe von 10.000,-- außer über Rechts- Geschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verband - zu beschließen,
7. Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,
8. eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,
9. die Jahresrechnung aufzustellen,
10. über Widersprüche zu entscheiden.
11. über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 10.000 zu entscheiden.
§ 16
(zu § 56 WVG)
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
§ 17
(zu § 56 WVG)
Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
(3) Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.
(4) Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Verbandsvorsteher sowie vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) An den Sitzungen nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
§ 18
(zu § 55 WVG)
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.
Der Verbandsvorsteher ist bis zu einer Verfügungsobergrenze von 5.000 zur alleinigen Vertretung des Verbandes befugt.
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
Sie sind von dem Verbandsvorsteher handschriftlich zu unterzeichnen und, wenn der Verband zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt ist, mit diesem zu versehen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1 und 2 . Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einem vertretungsbefugten Geschäftsführer abgegeben wird.
§ 19
Aufgaben des Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ausschuss, im letzteren ohne Stimmrecht. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Er ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.
(2) Die Verbandsvorsteher der Mitgliedsverbände sind in Angelegenheiten ihrer Verbände dem Verwaltungspersonal und dem Personal der Einrichtungen der Mitgliedsverbände - sofern deren Leistungen im Rahmen des § 4 Abs. 2 zur Erfüllung der eigenen Verbandsaufgaben in Anspruch genommen werden - fachlich weisungsbefugt.
§ 20
Aufgaben des Geschäftsführers
(1) Der Verband bestellt einen Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer hat gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers der Mitgliedsverbände. Er untersteht in allen Angelegenheiten den Weisungen der jeweiligen Vorstände.
(3) Der Geschäftsführer vertritt die Verbände neben den Verbandsvorstehern in allen Geschäften der laufenden Verwaltung und bei Gefahr im Verzuge; er ist zugleich neben den Verbandsvorstehern Vorgesetzter der Beschäftigten aller Verbände.
(4) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere regelmäßig wiederkehrende und/oder nach festen Grundsätzen zu entscheidende Geschäftsvorfälle, die für den Verband von nicht erheblicher Bedeutung sind. Dazu gehören Verpflichtungserklärungen und personalwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Höhe von 1.000 im Einzelfall. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 50 uro.
3. ABSCHNITT
HAUSHALT, BEITRÄGE
§ 21
(zu § 65 WVG, 6,9 und 22 LWVG)
Haushalt
(1) Das Haushaltswesen des Verbandes richtet sich nach dem 2. Abschnitt des LWVG.
(2) Sie ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen.
(3) Der Vorstand stellt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan so rechtzeitig auf, dass der Verbandsausschuss bis zum 31.12. eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan beschließen kann. Der Beschluss wird gem. § 9 LWVG und § 30 der Satzung öffentlich bekanntgemacht, damit die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.
(4) Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.
§ 22
(zu § 28 WVG)
Beiträge
Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
§ 23
(zu § 30 WVG, § 43 LWG)
Beitragsmaßstab
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitgliedsverbände und Nutznießer, die Vorteile aus dem jeweiligen Unternehmen des Verbandes haben.
(2) Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden durch den Verbandsausschuss jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt
§ 24
(zu §§ 31 und § 32 WVG)
Hebung der Beiträge
(1) Der Verband hebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses, des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.
(2) Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die Durchführung des Unternehmens und für die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die sich nach der Höhe des zu deckenden Ausgabenaufwandes bzw. nach der Verbandsfläche - wobei 1 ha dann 1 BE entspricht - richten.
(3) Der Beitrag für das lfd. Haushaltsjahr ist vierteljährlich jeweils am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und. 15. Oktober eines jeden Jahres fällig.
§ 25
(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)
Folgen des Rückstandes, Verjährung
(1) Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, kann darüber hinaus zu einem Säumniszuschlag herangezogen werden. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rück-ständigen Beitrag zu entrichten. Er beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages vom Fälligkeitstag ab, für jeden angefangenen Monat.
(2) Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.
§ 26
(zu §§ 262 ff. LVwG)
Zwangsvollstreckung
Für das Beitreiben der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes in der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständige Vollstreckungsbehörden.
§ 27
(zu § 28 Abs. 6 WVG)
Stundung, Niederschlagung, Erlass
Über eine Niederschlagung oder einen Erlass von Beitragsforderungen des Verbandes entscheidet der Verbandsausschuss, sofern nicht der Vorstand oder ein Geschäftsführer hierzu gesondert bis zu bestimmten Wertgrenzen ermächtigt sind.
§ 28
(zu § 68 WVG)
Anordnungen
Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter wahrgenommen werden.
5. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 29
Dienstkräfte
Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Beschäftigte einstellen. Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der jeweils gültigen Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Kommunalen Arbeitgeberverband jeweils gültigen Fassung. Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der Tarifverträge ausgenommen ist, soll es in Anlehnung an den TVöD erfolgen.
§ 30
(zu § 67 WVG)
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes vom Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.
(2) Bekanntgemacht wird durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten Ostholsteiner Teil "Nord" -.
(3) Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.
§ 31
(zu § 58 WVG)
Änderung der Satzung
(1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses, Beschlüsse zu Änderung der Aufgabe des Verbandes der Mehrheit von 2/3 de satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.
(2) Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekanntgemacht.
§ 32
(zu § 5 LDSG)
Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG
dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben
gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der
Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.
Es sind dies:
1. Vor- und Familienname
2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)
3. Grundstücksbezogene Daten
4. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
5. Bankverbindungen
Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden
Stellen erhoben:
1. Katasterämter- Buchwerk
2. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei, Wasserverbräuche
3. untere Wasserbehörde- Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
4 .Zweckverbände Verbrauchsdaten Wasser
5. Finanzämter Einheitswerte Grundstücke
6. untere Naturschutzbehörden
(2) Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um
Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer
und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen
gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer
Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.
(3) Die Betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten
Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung
und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der
Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten
aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von
der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im
Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an
Dritte anzusehen. Der Gewässer- und Landschaftsverband bleibt verantwortlich.
§ 33
(zu § 24 ff WVG)
Auflösung der Mitgliedschaft
Auf Antrag eines Mitgliedsverbandes kann die Mitgliedschaft aufgehoben werden.
§ 34
(zu § 72 WVG)
Aufsichtsbehörde
(1) Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein.
(2) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bei:
1. der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. der Aufnahme von Kassenkrediten über 100.000 .
3. der Aufnahme von Darlehen über 100.000 .
4. der Übernahme von Bürgschaften,
5. der Verpflichtung aus Gewährverträgen und der Bestellung von Sicherheiten,
6. Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschl. der Vereinbarung von
Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
§ 35
(zu § 58 Abs. 2 WVG)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Oktober 1997 einschließlich der dazu ergangenen Nachtragssatzungen vom 03.07.1998, 20.05.2005 und 19.12.2007außer Kraft.
Beschlossen durch den Genehmigt:
Verbandsausschuss am 21.07.2008
Oldenburg/H., den 25.07.2008 Eutin, den 09.10.2008
Im Auftrage:
gez. Eberhard Dörr gez. Helga Landschoof (L. S.)
............................................. .................................................
Eberhard Dörr Der Landrat des Kreises Ostholstein
Verbandsvorsteher als Aufsichtsbehörde der Wasser- und Gewässer- und Landschaftsverband und Bodenverbände
Wagrien-Fehmarn
Ausgefertigt:
Oldenburg/H., den 10.10.2008
gez. Eberhard Dörr ...............................................
Eberhard Dörr
Verbandsvorsteher
Gewässer- und Landschaftsverband
Wagrien-Fehmarn
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4603 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 13.10.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).