Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
Bekanntmachung
nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser
nach §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Die Transportbeton Eutin GmbH & Co. KG hat am 31.05.2004 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser beantragt.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Entnahme von Grundwasser zur Trinkwasser- und Betriebswasserversorgung (Aufbereitung von Sand und Kies) über drei Entnahmebrunnen in einer Gesamtmenge von maximal 224.000 m3/Jahr im Marius-Böger-Weg in Stendorf.
Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 2 WHG einer Erlaubnis.
Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.
Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Gesamtmenge von max. 224.000 m³/a) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
Eutin, 10.01.2006
Az.: 6.20.3225.024
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz