Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
Leistungsbeschreibung
Der Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« oder »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger« führen und in dem Beruf arbeiten. Sie können auch die Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson« beantragen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Zum 1. Januar 2020 wurde in Deutschland die Pflegeausbildung reformiert und es gilt das neue Pflegeberufegesetz. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des Krankenpflegegesetzes. Ihre ausländische Berufsqualifikation kann unter Umständen noch bis zum 31. Dezember 2024 nach dem alten Krankenpflegegesetz anerkannt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« oder »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger« bei der zuständigen Stelle. Oder Sie beantragen die Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson«.
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem alten Krankenpflegegesetz. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson«, »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« oder »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger«.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt und Sie dürfen nicht in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
-
Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson«, »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« oder »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger«.
Ansprechpunkt
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema »Arbeiten und Leben in Deutschland«.
- Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
Voraussetzungen
- Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
- Sie wollen in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Ausbildungsnachweise
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung in einem der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vergleichbaren Beruf
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson
- Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Nachweis, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen
-
Sie wohnen oder arbeiten noch in einem Drittstaat, also nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen, dass Sie die Zusage einer Gesundheits- und Pflegeeinrichtung zur Beschäftigung als Pflegefachkraft in Deutschland erhalten haben.
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
-
Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Kosten
Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen wie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Frist
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 41 Absatz 2-7, 43, 58 Absatz 1, 64a Absatz 3 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
-
§§ 43, 43a, 46, 47, 48 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
oder
-
§§ 66a Absatz 2, 64a Absatz 3 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 2 Abs. 3a und Abs. 5-6 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
- in Verbindung mit §§ 20, 20a, 20c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
- §§ 41 Absatz 2-7, 43, 58 Absatz 1 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- §§ 43, 46, 47, 48 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
- § 66a Absatz 2 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und die Unterschiede sind zu groß? Dann können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation muss mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation umfassen. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
Sie müssen auch nachweisen: Sie sind persönlich geeignet, gesundheitlich geeignet und haben die erforderlichen Deutschkenntnisse.
Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie nur bestimmte Aufgaben als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau nachweisen.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Gesundheit
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Urheber
- Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen in Schleswig-Holstein
- Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen in Schleswig-Holstein
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.