Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung beantragen

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Leistungsbeschreibung

Wenn Ihre Berufsqualifizierung noch nicht vollständig anerkannt wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erhalten und begleitend eine qualifizierte Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf ausüben.

Dafür müssen Sie sich verpflichten, nach der Einreise einen Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu stellen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Zugleich muss der Arbeitgeber Ihnen die Wahrnehmung der erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ermöglichen, zum Beispiel durch Freistellungen oder betriebliche Praktika.

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn:

  • Sie über eine in dem jeweiligen Staat anerkannte ausländische Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss verfügen,
  • Sie über der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,
  • der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet ist und
  • in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.

Sie können zusätzlich zu der Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Zur Ausübung einer Beschäftigung in reglementierten Berufen muss es sich nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, wenn bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen erfüllt sind. Die hier erforderliche Berufsausübungserlaubnis soll dann im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme erworben werden.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist befristetet und wird zunächst für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann bis zu 3 Jahren verlängert werden.

Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der »Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland« vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland:

      Telefon: 030 1815-1111

      Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Kosten

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung erhalten.

    Gebühr: 100,00 EUR (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.05.2025
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium des Innern (BMI)

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Urheber