Inhalt

Öffnung bestimmter Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

Eutin. Die Öffnung an Sonn- und Feiertagen zwischen 11 und 17 Uhr ist ab sofort für alle Verkaufsstellen erlaubt, die nach der Landesverordnung vom 18.04.2020 geöffnet sein dürfen. Dies geht aus der neuen Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein vom 23. April hervor, mit der der Erlass der Landesregierung umgesetzt wird.

Gleiches gilt wie bisher für den Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln), der Großhandel, Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen. An gesetzlichen Feiertagen müssen die vorgenannten Geschäfte jedoch geschlossen bleiben. Konkret heißt das, sie dürfen am 1. Mai nicht öffnen.

Ausgenommen davon sind Geschäfte, deren Angebot hauptsächlich aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren besteht, sowie Tankstellen und Apotheken. Hier gelten gesonderte Regelungen, die sich aus dem Ladenöffnungsgesetz ergeben.

Die Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein tritt ab sofort (Donnerstag, 23.04.2020) in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, den 3. Mai. Aktuelle Informationen zu den geltenden Maßnahmen sind im Internet unter www.kreis-oh.de nachzulesen.

Bei Fragen zu Corona, insbesondere zur Rechtslage in Ostholstein, ist das Bürgertelefon des Kreises täglich von 8 Uhr bis 16:30 Uhr und am Wochenende in der Zeit von 10 Uhr bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 04521 788-755 erreichbar. Fragen können auch schriftlich per E-Mail an buergertelefon-oh@kreis-oh.de gerichtet werden.

Autor: Die Pressesprecherin, 24.04.2020 
Quelle: Kreis Ostholstein