Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Leistungsbeschreibung
Zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehört die Grundversorgung.
Das bedeutet, Sie erhalten Unterstützung für Essen, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Dinge für den Haushalt.
Auch für persönliche Dinge, wie Fahrkarten, können Sie Leistungen erhalten.
Wenn Sie schwanger sind, bekommen Sie zusätzliche Hilfe in Form von Schwangerschaftskleidung oder Kleidung für Ihr Baby.
Medizinische Hilfe kann Ihnen gewährt werden, wenn Sie krank sind, eine Impfung benötigen oder eine Vorsorgeuntersuchung machen lassen wollen.
Weitere Hilfen sind möglich, zum Beispiel für Schulmaterialien oder einen Dolmetscher.
Die Leistung wird Ihnen in der Regel in Form einer Bezahlkarte (Debit-Karte) gewährt, abweichend können im Einzelfall Sachleistungen, Gutscheine oder Geldleistungen gewährt werden.
Die Höhe der Leistung hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Ansprechpunkt
- An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
- wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
- § 23 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 24 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 25 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 60 a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Hinweise (Besonderheiten)
Sie müssen der zuständigen Behörde sofort Bescheid geben, wenn sich etwas in Ihrem Leben ändert.
Dies trifft zum Beispiel zu, wenn Sie arbeiten, umziehen oder mehr Geld bekommen.
Wenn Sie das nicht tun, bekommen Sie kein Geld mehr.
Wenn Sie eine Arbeit anfangen und das nicht spätestens nach drei Tagen ihrem zuständigen Sozialamt gemeldet haben müssen Sie eine Geldstrafe bezahlen.