Erstattung von Nebenleistungen an die Kindertagespflegeperson
Auf Antragsstellung werden der Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Absatz 2 Ziffer 3 und 4 SGB VIII nachgewiesende Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung erstattet.
Unfallversicherung
Die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es wird unterschieden zwischen Kindertagespflegepersonen, die nur Kinder einer Familie bzw. Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, und solchen, die regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen. Es besteht entweder eine Versicherungspflicht in der Unfallkasse Schleswig-Holstein (www.uk-nord.de) oder in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (www.bgw-online.de).
Rentenversicherung
Bei nebenberuflich selbständiger Tätigkeit als Kindertagespflegeperson besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zu einem Gewinn von monatlich 538,00 € sind jedoch keine Beiträge zu entrichten. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de
Krankenversicherung
Seit 1. Januar 2009 besteht für jede/n Bürger/in in Deutschland die Pflicht, Mitglied einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. In der gesetzlichen Krankenversicherung können Kindertagespflegepersonen familienversichert oder als nebenberuflich Selbständige freiwillig gesetzlich versichert sein.
Einkommenssteuern
Die Einnahmen aus Kindertagespflege sind Einkommenssteuerpflichtig. Bei Aufnahme der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson muss der Bogen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausgefüllt und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung ist zu berücksichtigen, dass pro Kind und pro Monat eine Betriebskostenpauschale von den erhaltenen Geldleistungen abzuziehen ist.