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Hinweise

Allgemein

  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr bei Erlaubniserteilung vollendet haben.
  • Die Erlaubnis wird nach erfolgreichem Überprüfungsverfahren (schriftlich und mündlich-praktisch) durch den Fachdienst Gesundheit erteilt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. mit Attest belegte Krankheit am Überprüfungstag oder bestimmte außergewöhnliche Umstände) kann die Teilnahme an der angemeldeten Prüfung einmal auf einen späteren Termin (ggf. gebührenpflichtig) verschoben werden.
  • Sollten Sie am Überprüfungstag unentschuldigt fehlen, kommt eine gebührenpflichtige Ablehnung der beantragten Erlaubnis in Betracht.

Besonderheiten für Diplom-Psychologen:

Wenn Sie einen Abschluss an einer deutschen Hochschule als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin erhalten haben und dabei das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben, können Sie i.d.R. die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie erhalten, ohne an einer Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker teilnehmen zu müssen (Rechtsprechung: BVerwG vom 10.2.1983 (NJW 1984, 1414)). 
Die vorgenannten Antragsunterlagen sind in diesem Fall vollständig vorzulegen. Zudem wird eine beglaubigte Kopie Ihrer Diplomurkunde und des Abschlusszeugnisses der Hochschule, aus dem sich ergibt, dass Sie das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben.
Bitte vermerken Sie in Ihrem Antrag, dass Sie die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie nach Aktenlage als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin beantragen. Nach dem Deutschen Qualitätsrahmen (DQR) entspricht ein Master-Studiengang und der Diplom-Studiengang dem Niveau 7.
Ein Bachelor-Studiengang reicht daher für eine Annerkennung nach Aktenlage nicht aus.

Besonderheiten für Physiotherapeuten:

Wenn Sie eine Zulassung als Physiotherapeut besitzen und die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für den Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie beantragen möchten, beachten Sie bitte, dass Sie mit dieser Heilpraktikererlaubnis weiterhin nur die Behandlungen durchführen dürfen, die Sie als Physiotherapeut anwenden dürfen. Die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie bietet Ihnen ausschließlich die Möglichkeit, die Behandlungen, die sie bisher auf Verordnung eines Arztes durchgeführt haben, eigenverantwortlich als Heilpraktiker ohne Verordnung des Arztes durchzuführen.
Wenden Sie Verfahren an, die Ihnen als Physiotherapeut nicht erlaubt sind, begehen Sie ggf. eine Straftat. Wenn Sie andere Therapieverfahren (z.B. Osteopathie) anwenden möchten, die Sie als Physiotherapeut nicht anwenden dürfen (da nicht in der Berufsausbildung erlernt), müssen Sie die vollständige (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.

Besonderheiten Physiotherapeuten mit Osteopathie-Ausbildung

Aufgrund des Urteils des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) ist die Ausübung von osteopathischen Tätigkeiten als Heilkundeausübung eingestuft worden. Somit ist die Ausübung von Osteopathie nur durch Ärzte und Heilpraktiker zulässig. Physiotherapeuten die osteopatische Tätigkeiten anwenden möchten, benötigen daher zwingend die uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis.