Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben die gemeinsame elterliche Sorge wenn sie
- nach § 1626 a Abs. 1 Ziffer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erklären, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung) oder
- das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626 a Abs. 1 Ziffer 2 BGB) oder
- wenn sie heiraten.
Ansonsten hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge (§ 1626 a Abs. 3 BGB).
Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, können dies auch nachweisen, nämlich durch die Vorlage der Heiratsurkunde, eines richterlichen Beschlusses oder durch die entsprechende urkundliche Sorgeerklärung.
Eine allein sorgeberechtigte Mutter kann schnell in eine Situation kommen, wo sie nachweisen muss, dass sie auch tatsächlich allein sorgeberechtigt ist. In diesen Fällen erteilt das Jugendamt der Mutter auf deren Verlangen eine schriftliche Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen; eine sogenannte Negativbescheinigung. Diese Bescheinigung kann die Mutter dann bei Behörden, Banken, Ärzten usw. vorlegen. Ansprechpartner für die Mutter ist in diesem Fall immer das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt. Dieses fragt dann ggf. beim Jugendamt des Geburtsortes nach, bevor die entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden kann.